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Fundrechts-Novelle 2021 Ministerialentwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch geändert wird

Mit dem vorgeschlagenen Entwurf wird die Frist für den Eigentumserwerb durch die bzw. den Finder*in an Fundgegenständen, deren gemeiner Wert im Zeitpunkt des Verlusts 100 Euro nicht übersteigt, von bisher einem Jahr auf sechs Monate herabgesetzt.

Nach den Erfahrungen der Fundämter werden etwas mehr als ein Drittel aller Funde von den Verlustträgern abgeholt, davon 92 % innerhalb des ersten Monats. Ab dem 7. Monat nach dem Verlust wird nur noch 1% der verlorenen Gegenstände abgeholt. Rund zwei Drittel aller Funde müssen ein Jahr aufbewahrt werden, bevor sie der Verwertung zugeführt werden können. Dies ist für die Fundämter mit beträchtlichen Lagerkosten verbunden. Durch Verkürzung der Frist können Lagerflächen reduziert und auf die Auslagerung von Fundgegenständen verzichtet werden.

Die Begutachtungsfrist endet am 6. November 2020.

Link
Ministerialentwurf zur Fundrechts-Novelle 2021