Internationale Zusammenarbeit in Strafsachen
Die Abteilung V 1 des Bundesministeriums für Justiz ist insbesondere für Auslieferungen und Rechtshilfe im Verkehr mit Drittstaaten (Nicht-EU-Staaten), sowie allgemein für Übernahmen der Strafvollstreckung zuständig. Sie nimmt diese Aufgaben als zentrale Schnittstelle zwischen den österreichischen und den ausländischen Justizbehörden wahr. Die Abteilung V 1 ist zudem Kontaktstelle für zahlreiche Netzwerke wie z.B. das Europäische Justizielle Netz oder Eurojust, die der internationalen Zusammenarbeit in Strafsachen dienen.
Auslieferung:
Wenn gegen eine Person ein Strafverfahren geführt wird oder gegen sie bereits eine strafgerichtliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe vorliegt, kann diese Person unter bestimmten Voraussetzungen an den Staat des Strafverfahrens ausgeliefert werden. Dadurch soll verhindert werden, dass sich die Person durch den Aufenthalt in einem anderen Staat ihrer strafrechtlichen Verantwortung entzieht.
Bei einer Auslieferung aus Österreich entscheidet der:die Bundesminister:in für Justiz nach Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens, ob die Auslieferung bewilligt wird oder nicht. Hat das Gericht die Auslieferung für unzulässig erklärt, ist der:die Bundesminister:in für Justiz daran gebunden.
Rechtshilfe:
Wenn in einem Strafverfahren Verfahrenshandlungen in einem anderen Staat durchzuführen sind, kann dieser Staat um Rechtshilfe ersucht werden. Solche Verfahrenshandlungen bestehen meist in wichtigen Beweisaufnahmen, wie etwa der Vernehmung von Beschuldigten oder Zeugen.
Übernahme der Strafvollstreckung:
Wenn eine Person zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, kann der Heimatstaat unter bestimmten Voraussetzungen ersucht werden, die Strafvollstreckung zu übernehmen. Die Überstellung in den Heimatstaat dient der Wiedereingliederung der Person in die Gesellschaft und trägt so dazu bei, sie von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Zusätzlich wird dadurch der österreichische Strafvollzug entlastet.