Andere Gefahrenquellen (Veranstaltungen)
Zu einer zivilrechtlichen Haftung des Vereins oder seiner Organe kann es auch in anderen Situationen kommen, etwa wenn ein dem Verein gehörendes Gebäude schadhaft ist, wenn ein Kfz des Vereins in einen Unfall verwickelt ist oder wenn auf einer vom Verein organisierten Veranstaltung etwas passiert. Hier gelten für den Verein und seine Organe oder Mitglieder die allgemeinen Regelungen.
Als Faustregel lässt sich wieder sagen, dass der Verein und seine Organe bei einem schuldhaften Verhalten haften, also wenn jemand zumindest leicht fahrlässig gehandelt hat. Auch zivilrechtlich wird darauf abgestellt, ob die notwendige Sorgfalt eingehalten worden ist.
Der Verein oder seine Organe haften demnach, wenn das Gebäude nicht ordnungsgemäß kontrolliert worden ist, wenn der Lenker des Kfz den Unfall auf Grund einer Alkoholisierung verschuldet hat oder wenn bei der Vereinsveranstaltung keine ausreichenden Vorkehrungen zum Schutz der Teilnehmer:innen getroffen worden sind.