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Brexit

Brexit
  Foto: pixabay.com

Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union im Justizbereich

Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat mit Ablauf des 31. Jänner 2020 die EU verlassen. Das Austrittsabkommen trat am 1. Februar 2020 in Kraft.

Das Austrittsabkommen regelte die wesentlichen Aspekte des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU. Es umfasste unter anderem die "Scheidungsrechnung", das heißt die ausstehenden finanziellen Verpflichtungen des Vereinigten Königreichs gegenüber der EU. Aufenthaltsrechte sowie im Bereich Sozialversicherung und Pension erworbene Rechte von im Vereinigten Königreich lebenden EU-Bürger:innen blieben und bleiben gewahrt. Zudem sah das Abkommen eine Übergangsphase bis 31. Dezember 2020 vor, in der der EU-Rechtsbestand weiterhin auf das Vereinigte Königreich anwendbar blieb. Für Bürger:innen sowie Unternehmen traten daher bis zum Ende der Übergangsperiode zunächst keine Änderungen ein.

Die Verhandlungen zum zukünftigen Verhältnis der EU mit dem Vereinigten Königreich wurden am 24. Dezember 2020 erfolgreich abgeschlossen. Die Europäische Kommission veröffentlichte am 25. Dezember 2020 die Vertragstexte für das Handels- und Kooperationsabkommen, welches ab 1. Jänner 2021 vorläufig anwendbar ist.
 

Kurze Information zu ausgewählten Materien für den Zeitraum ab 1. Jänner 2021


Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen

Auf dem Gebiet der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen sehen die Artikel 66 ff. des Austrittsabkommens (ABl. L 29 vom 31. Jänner 2020, S. 7) vor, dass auf anhängige Verfahren mit Bezug zum Vereinigten Königreich grundsätzlich die unionsrechtlichen Regelungen weiterhin anwendbar sind. Für ab dem 1. Jänner 2021 anhängig gemachte Verfahren gilt das Unionsrecht in der Regel nicht mehr, an seine Stelle treten entweder völkerrechtliche Übereinkommen oder nationales Recht. Rechtshilfeersuchen (zB um Zustellung oder Beweisaufnahme) sind noch nach Unionsrecht zu behandeln, wenn sie bei den zuständigen Behörden im ersuchten Staat vor dem 1. Jänner 2021 eingegangen sind. Gewisse Unionsrechtsinstrumente entfallen mit 1. Jänner 2021 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich ersatzlos (zB die Möglichkeit der Erwirkung eines Europäischen Zahlungsbefehls). Eine gewisse Orientierungshilfe für die erste Zeit nach Ablauf der Übergangsfrist bietet die Mitteilung der Europäischen Kommission vom 27. August 2020.

Die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen umfasst eine Bandbreite von Unionsrechtsinstrumenten, sodass in Zukunft unterschiedliche Rechtsquellen maßgeblich sein werden. Dabei kommt den Übereinkommen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht besondere Bedeutung zu. Das Handels- und Kooperationsübereinkommen enthält hingegen keine Regelungen über die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen.

Anwaltliches Berufsrecht

Die Eintragung in die Liste der Rechtsanwältinnen:Rechtsanwälte oder der Rechtsanwaltsanwärter:innen einer österreichischen Rechtsanwaltskammer setzt nach der Rechtsanwaltsordnung die Staatsangehörigkeit zu einem EU-Mitgliedstaat, EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz voraus. Für Personen mit aufrechter britischer Staatsangehörigkeit gilt dieses Staatsangehörigkeitserfordernis auch nach dem „Brexit“ als erfüllt, wenn sie vor dem Ablauf des Übergangszeitraums des Austrittsabkommens in die betreffende Liste eingetragen wurden. Ferner ist auch nach dem 31. Dezember 2020 eine zum Zeitpunkt des Auslaufens des Übergangszeitraums bereits eingeleitete „Vollintegration“ einer:eines europäischen Rechtsanwältin:Rechtsanwalts aus dem Vereinigten Königreich weiterhin möglich.

Anderes gilt für die nach dem ersten bis vierten Teil des Europäisches Rechtsanwaltsgesetzes (EIRAG) europäischen Rechtsanwältinnen:Rechtsanwälten offenstehenden Möglichkeiten der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung sowie der Niederlassung. Diese werden nach dem 31. Dezember 2020 nur noch europäischen Rechtsanwältinnen:Rechtsanwälten aus einem EU-Mitgliedstaat, EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz zur Verfügung stehen, nicht aber Rechtsanwältinnen:Rechtsanwälten aus dem Vereinigten Königreich. Deren Befugnisse richten sich künftig nach den für international tätige Rechtsanwältinnen:Rechtsanwälte geltenden Regelungen des fünften Teils des EIRAG, dies in Verbindung mit dem ab 1. Jänner 2021 vorläufig anwendbaren Handels- und Kooperationsabkommen.

Gesellschaftsrecht

Gesellschaften aus dem Vereinigten Königreich (vor allem Limited Liability Companies, kurz „Limited“), deren tatsächlicher Verwaltungssitz in Österreich liegt, wurden im Inland nur aufgrund der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs zur Niederlassungsfreiheit anerkannt.

Diese Judikatur galt für die Dauer der Übergangsfrist weiter. Innerhalb dieser Frist konnten in Österreich ansässige „Limited“ z.B. ihren Betrieb in eine österreichische Rechtsform einbringen oder eine sogenannte grenzüberschreitende Verschmelzung mit einer österreichischen Kapitalgesellschaft durchführen.

Mit Ablauf der Übergangsfrist am 31. Dezember 2020 endete für im Vereinigten Königreich registrierte Limited mit inländischem Verwaltungssitz die Anerkennung als ausländische juristische Personen. Damit droht auch eine persönliche Haftung der Gesellschafter:innen.

Datenschutzrecht

In Bezug auf die Übermittlung personenbezogener Daten an das Vereinigte Königreich bestehen seit Ende Juni 2021 Angemessenheitsbeschlüsse nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und der Datenschutzrichtlinie für den Bereich Polizei und Justiz (DSRL-PJ). Zuvor hatte eine Übergangsregelung im Abkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich sichergestellt, dass Datenübermittlungen vorerst wie bisher möglich blieben.

Auf der Grundlage der Angemessenheitsbeschlüsse können personenbezogene Daten zwischen Verantwortlichen in der EU und im Vereinigten Königreich ohne besondere Vorkehrungen ausgetauscht werden. Ausgenommen sind personenbezogene Daten, die zum Zweck der Einwanderungskontrolle im Vereinigten Königreich verarbeitet werden.

Die Angemessenheitsbeschlüsse sind auf vier Jahre befristet. 

Vergaberecht

Das Handels- und Kooperationsübereinkommen EU-UK sieht eine Übernahme zahlreicher Bestimmungen des Agreement on Government Procurement (GPA) der WTO vor. Darüber hinaus enthält das Abkommen verschiedene weitergehende Bestimmungen etwa zur elektronischen Kommunikation, zu Nachweisen und zum Rechtsschutz.

Das Vereinigte Königreich ist überdies mit 1. Jänner 2021 als eigenständige Vertragspartei dem GPA der WTO beitreten. Im Anwendungsbereich dieses Abkommens haben die EU-Mitgliedstaaten und das Vereinigte Königreich einander den Marktzutritt bei der öffentlichen Auftragsvergabe zu gewähren.

Über diese Abkommen hinaus kann das Vereinigte Königreich wie ein sonstiger Drittstaat, mit welchem kein Freihandelsabkommen besteht, behandelt werden (vgl. dazu allgemein die Mitteilung der Kommission zu Leitlinien zur Teilnahme von Bieter:innen und Waren aus Drittländern am EU Beschaffungsmarkt).

Wird ein Unternehmen aus dem Vereinigten Königreich im Verfahren zugelassen, ist unter anderem zu beachten, dass die einschlägigen Nachweise gemäß Anhang IX des Bundesvergabegesetzes 2018 bzw. Anhang V des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012 bis zu einer Aufhebung dieser Bestimmungen weiter zu akzeptieren sind.

Link
Austrittsabkommen
Handels- und Kooperationsabkommen

Weitere Informationen
Brexit-Information auf der Website des Bundeskanzleramtes
Brexit-Hotline: +43 (0) 800 222 666