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Vergaberecht in Österreich

Das Vergaberecht regelt die Beschaffung von Leistungen (Liefer-, Bau- und Dienstleistungen) durch öffentliche Auftraggeber:innen und Sektorenauftraggeber:innen nach den Regeln des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen, BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, und den vergabespezifischen Rechtsschutz nach dem BVergG 2018 sowie nach den Vergabenachprüfungsgesetzen der Länder. Das Vergaberecht hat seine kompetenzrechtliche Grundlage in Art. 14b B-VG.

Teil des Vergaberechts ist auch das Konzessionsvergaberecht nach dem BVergKonz 2018 und die Vergabe von Aufträgen im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich nach dem BVergGVS 2012

Das Bundesministerium für Justiz ist auch für die Beschaffung und den Einsatz sauberer Straßenfahrzeuge zuständig (Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetz).

Im Bereich des Vergaberechts bestehen unmittelbar anwendbare Rechtsakte der Europäischen Union (Verordnungen). Diese Verordnungen sind von den öffentlichen Auftraggebern unmittelbar anzuwenden und bedürfen keiner gesonderten Umsetzung in das nationale Vergaberecht.

Die jeweiligen Erläuterungen werden untenstehend zum Download angeboten. Ebenso finden Sie hier nähere Informationen zu den geltenden Rechtstexten (Gesetze, Verordnungen und Kundmachungen) im österreichischen Vergaberecht.

Konsolidierte Fassung: 

Reform 2012:

Novelle 2013:

Novelle 2016:

Novelle 2018:

Verordnungen

Kundmachungen

EU-Verordnungen

Zugang von Wirtschaftsteilnehmern und Waren aus Drittländern

Die Verordnung enthält ab einem geschätzten Auftragswert von EUR 250 Mio. (Gesamtvergabe) bzw. EUR 125 Mio. (Losvergabe) Meldeverpflichtungen für die öffentlichen Auftraggeber und die am Vergabeverahren teilnehmenden Wirtschaftsteilnehmer. Die Zuschlagserteilung darf in diesen Fällen unter Umständen nur aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission oder nach Fristverstreichung erfolgen (vgl. Art. 27 - 33 der Verordnung).

Gemeinsame Auftragsvergabe

Die Kommission und jeder der Mitgliedstaaten können sich als Parteien an einer gemeinsamen Auftragsvergabe nach der Haushaltsordnung der Union für die Vorabbeschaffung medizinischer
Gegenmaßnahmen für schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren beteiligen (vgl. Art. 12 der Verordnung).

Die nachstehenden aufgelisteten Rechtsakte ermächtigen: 

  • die Europäische Kommission bzw. den europäischen Rat zur Erlassung eines delgierten Rechtsaktes und/oder eines Durchführungsrechtsaktes.

Die Anwendung nachstehender Verordnungen im Bereich des Vergaberechts ist daher von der Erlassung eines Rechtsaktes der Organe der EU abhängig.

Zuschlagskriterien:

Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG (ABl. L 191 vom 28.7.2023)

Die Zuschlagskriterien werden von der Europäischen Kommission in einem delegierten Rechtsakt festgelegt (vgl. Art. 85 Abs. 3 der Verordnung).

Zugang von Wirtschaftsteilnehmern und Waren aus Drittländern 

Verordnung (EU) 2023/2675 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 über den Schutz der Union und ihrer Mitgliedstaaten vor wirtschaftlichem Zwang durch Drittländer (ABl. L, 2023/2675, 07.12.2023)

Die Reaktionsmaßnahmen der Union umfassen den Ausschluss von Waren, Dienstleistungen, Lieferanten von Waren oder Erbringern von Dienstleistungen des betroffenen Drittlandes von der öffentlichen Auftragsvergabe und werden von der Europäischen Kommission in einem Durchführungsrechtsakt festgelegt (vgl. Art. 8 und Anhang I, Z. 4 der Verordnung).

Verordnung (EU) 2022/1031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2022 über den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zum Unionsmarkt für öffentliche Aufträge und Konzessionen und über die Verfahren zur Unterstützung von Verhandlungen über den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus der Union zu den Märkten für öffentliche Aufträge und Konzessionen von Drittländern (Instrument betreffend das internationale Beschaffungswesen — IPI) (ABl. L 173 vom 30.6.2022)

Die IPI-Maßnahmen der Union sollten grundsätzlich ab einem geschätzten Auftragswert von mindestens EUR 15 000 000  (Bauleistungen, Konzessionen) und EUR 5 000 000 EUR (Lieferleistungen, Dienstleistungen) gelten und werden von der Europäischen Kommission in einem Durchführungsrechtsakt festgelegt (vgl. Art. 6 der Verordnung).

Verordnung (EU) Nr. 654/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Ausübung der Rechte der Union in Bezug auf die Anwendung und die Durchsetzung internationaler Handelsregeln und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates zur Festlegung der Verfahren der Gemeinschaft im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln (ABl. L 189 vom 27.6.2014)

Handelspolitischen Maßnahmen können bei Vorliegen der Voraussetzungen von der Europäischen Kommission in einem Durchführungsrechtsakt festgelegt werden. (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Verordnung).

Gemeinsame Auftragsvergabe

Verordnung (EU) 2023/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Halbleiter-Ökosystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/694 (Chip-Gesetz) (ABl. L 185 vom 24.7.2023)

Im Falle der Aktivierung der Krisenstufe durch einen Durchführungsrechtsakt des Rates der EU, besteht die Möglichkeit zur Gemeinsamen Beschaffung auf Antrag von zwei oder mehr Mitgliedstaaten (vgl. Art. 23 und 27 der Verordnung).  

 Verordnung (EU) 2022/2372 des Rates vom 24. Oktober 2022 über einen Rahmen zur Gewährleistung der Bereitstellung von krisenrelevanten medizinischen Gegenmaßnahmen im Falle einer gesundheitlichen Notlage auf Unionsebene (ABl. L 314 vom 6.12.2022)

Im Falle der Aktivierung des Notfallrahmens durch eine Verordnung des Rates der EU, besteht die Möglichkeit zur Gemeinsamen Beschaffung durch die Europäische Kommission als zentrale Beschaffungsstelle (vgl. Art. 3 und 8 der Verordnung).