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Strafrechtliches Entschädigungsgesetz

Der Bund haftet unter bestimmten Voraussetzungen für Schäden, die eine Person durch einen Freiheitsentzug im Rahmen eines Strafverfahrens erlitten hat.

Ersatzansprüche sollen zunächst im Rahmen eines fakultativen Aufforderungsverfahrens geltend gemacht werden, in dem der Bund durch die Finanzprokuratur vertreten wird. Das schriftliche Aufforderungsschreiben ist bei der Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1010 Wien, einzubringen. Dabei empfiehlt es sich, die Forderung konkret zu beziffern, zu begründen und allenfalls geeignete Bescheinigungsmittel anzuschließen. Es besteht keine Anwaltspflicht.

Die häufigsten Fälle sind jene der ungerechtfertigten Haft, etwa wenn eine Person festgenommen und in Untersuchungshaft angehalten, im Strafverfahren allerdings freigesprochen oder das Verfahren seitens der Staatsanwaltschaft endgültig eingestellt wurde. Bestimmte Umstände können jedoch einen Ausschluss bzw. eine Einschränkung des Ersatzanspruches bewirken (etwa Anrechnung der Haftzeit auf eine verhängte Strafe; diversionelles Vorgehen; Mitverschulden der geschädigten Person, etc.).  

Bei der Bemessung der Haftentschädigung im engeren Sinn sieht das Gesetz zwingend eine Obergrenze von 50 Euro und eine Untergrenze von 20 Euro pro Hafttag vor. Geltend gemacht werden können auch weitere Schäden, wie etwa Verdienstentgang oder notwendige Verteidigungskosten.

Im Bundesministerium für Justiz erfolgt durch die Abteilung V 3 eine kostenneutrale Vorprüfung der an sie seitens der Finanzprokuratur herangetragenen Entschädigungsforderungen, wobei die überwiegende Anzahl der geltend gemachten Entschädigungsansprüche bereits im Rahmen des Aufforderungsverfahrens abschließend erledigt werden kann. Im Fall einer (teilweisen) Anerkennung eines Ersatzanspruches können mit den geschädigten Personen zumeist Vergleiche abgeschlossen werden.

Die Durchführung des Aufforderungsverfahrens ist nicht Voraussetzung für die Zulässigkeit der gerichtlichen Geltendmachung von Ersatzansprüchen, kann aber Kostenfolgen nach sich ziehen. Im gerichtlichen Entschädigungsverfahren besteht absolute Anwaltspflicht.

Die grundsätzlich dreijährige Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen läuft ab Bekanntwerden der anspruchsbegründenden Voraussetzungen und wird durch das Aufforderungsverfahren gehemmt.