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Grenzüberschreitende Unterhaltsdurchsetzung

Das Verfahren zur Zahlung von Unterhalt durch Verwandte, Ehegatten oder eingetragene Partner:innen im Ausland auf einen Blick

Auch wenn es zum Thema Auslandsunterhalt verschiedene Rechtsquellen gibt, so sind die grundlegenden Fragen doch stets vergleichbar:

  • Welcher Staat ist zuständig, um einen Beschluss oder ein Urteil über den Unterhalt zu schaffen (Titelschaffung)?
  • Welche Rechtsordnung ist anzuwenden, wenn der:die Schuldner:in ihren:seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat hat als der:die Gläubiger:in?
  • Kann eine Entscheidung, mit der Unterhalt zugesprochen wurde, in einem anderen Staat (also eine österreichische Entscheidung im Ausland oder eine ausländische Entscheidung im Inland) vollstreckt werden (Titeldurchsetzung)?
  • Auf welchem Weg kann die Schaffung oder Durchsetzung eines Unterhaltstitels geschehen (bei wem sind Anträge einzubringen)? Wann kann für das Verfahren Prozesskostenhilfe (Verfahrenshilfe) gewährt werden?

Rechtsgrundlagen: Im Verhältnis zu anderen Mitgliedstaaten der EU (auch Dänemark) gilt die EU-Unterhaltsverordnung (EuUVO). Mit jenen Staaten, die das Haager Unterhaltsübereinkommen 2007 (HUÜ) ratifiziert haben (z.B: Beispiel Serbien, Bosnien-Herzegowina, die Türkei, USA oder das Vereinigte Königreich), ist ebendieses Übereinkommen anzuwenden. Mit anderen Staaten kann sich die Zusammenarbeit aus dem New Yorker Unterhaltsübereinkommen (NYÜ, z. B: der Schweiz) oder der Gegenseitigkeitsverordnung (nach dem Auslandsunterhaltsgesetz 1991, z.B: Kanada) ergeben. Vorschriften, die die europäischen und internationalen Rechtsquellen an das österreichische Verfahrensrecht anpassen, enthalten das Auslandsunterhaltsgesetz 2014 und das Außerstreitgesetz.

Hier eine Übersicht über die Anwendbarkeit der verschiedenen Rechtsgrundlagen je nach Staaten (Stand September 2022):

EuUVO HUÜ GegenseitisgkeitsVO NYÜ sonstige

Belgien, Bulgarien, 

Dänemark (kraft völkerrechtlicher Vereinbarung),

Deutschland, Estland,

Finnland, Frankreich,

Griechenland, Großbritannien (für bis Brexit eingeleitete Verfahren),

Irland, Italien, Kroatien, Lettland,

Litauen, Luxemburg, Malta,

Niederlande, Polen, Portugal,

Rumänien, Schweden, Slowakei,

Slowenien, Spanien,

Tschechische Republik,

Ungarn, Zypern

Albanien, Belarus,

Bosnien-Herzegowina,

Brasilien,

Großbritannien (für seit Brexit eigeleitete Verfahren),

Guyana, Honduras,

Kasachstan, Montenegro,

Neuseeland, Nicaragua,

Norwegen, Serbien,

Türkei,  Ukraine, USA

Australien

Kanada: British Columbia,

Nova Scotia und Saskatchewan,

New Brunswik, Newfoundland,

Yukon, Alberta, Ontario,

Northwest Territories,

Prince Edwards Islands,

Nunavut und Manitoba

Algerien, Argentinien,

Australien, Barbados,

Burkina Faso, Chile,

Ecuador, Großbritannien (für Jersey und die Isle of Man),

Guatemala, Haiti,

Heiliger Stuhl, Israel,

Kap Verde, Kirgisistan,

Kolumbien, Liberia,

Marokko, Mazedonien,

Mexiko, Monaco,

Neuseeland,

Niederlande (für die Niederländischen Antillen),

Niger, Pakistan,

Philippinen, Schweiz,

Seychellen, Sri Lanka,

Surinam, Taiwan,

Tunesien, Uruguay,

Zentralafrikanische Republik

allenfalls bilaterale Abkommen

Grundsätze der Verfahren:

Grundsätzlich können Sie Ihren Anspruch im anderen Staat verfolgen und durchsetzen, so wie es in diesem anderen Staat gesetzlich vorgesehen ist. Das ist aber oft nicht einfach, weshalb alle genannten Unterhaltsdurchsetzungsregeln eine gemeinsame Struktur haben:

Sie können Ihren Antrag, wenn er sich an eine ausländische Stelle richtet, beim Bezirksgericht ihres gewöhnlichen Aufenthalts einbringen, das ihn an die österreichische Zentrale Behörde weiterleitet. Die österreichische Zentrale Behörde ist das BMJ, Abt. I/10 (team.z@bmj.gv.at). Das BMJ prüft die Vollständigkeit des Antrags und der Beilagen und leitet ihn dann an die Zentrale Behörde des Staates weiter, in dem der Titel geschaffen oder durchgesetzt werden soll. Diese ausländische „ersuchte“ Zentrale Behörde muss dafür sorgen, dass die Sache an das zuständige Gericht, die zuständige Behörde oder die:den zuständige:n Gerichtsvollzieher:in kommt und dort entsprechend behandelt wird. In vielen Fällen wird dazu auch eine Vertretung bestellt, die den:die Gläubiger:in unentgeltlich vertritt (z.B. Verfahrenshelfer:innen). Zur Beschleunigung können in angemessenen Abständen Berichte eingeholt werden. Ziel dieses Verfahrens ist es, einen Unterhaltstitel zu erwirken und/oder Zahlungen auf den Unterhalt zu erhalten.

Umgekehrt kann aus dem Ausland ein Antrag von der dortigen Zentralen Behörde an das BMJ gelangen. Nach erfolgter Prüfung wird der Antrag an das zuständige Bezirksgericht weitergeleitet, wo in der Regel Verfahrenshilfe gewährt wird. Die Rechtsanwaltskammer bestellt dann eine:n Rechtsanwältin:Rechtsanwalt zur Verfahrenshilfe. Diese Vertretung sorgt dann für die Durchführung des Verfahrens.

Häufigste Fälle in der Praxis sind Verfahren zur Vollstreckung eines ausländischen Titels in Österreich. Hier ist darauf zu achten, ob der Unterhaltstitel überhaupt in Österreich vollstreckbar ist (in den Fällen des HUÜ und der EuUVO ist das weitgehend unproblematisch). Falls der Titel nicht vollstreckbar ist, so muss in Österreich ein neuer Titel geschaffen und dann durchgesetzt werden.

Weiterführend:

Nähere Details zu den einzelnen Rechtsquellen, den nötigen Beilagen und Übersetzungen sowie verwendbaren Formularen finden Sie auf JustizOnline.