Sicherung der Unabhängigkeit der Rechtsprechung
Rechtsprechung in Zivil- und Strafsachen - die sogenannte ordentliche Gerichtsbarkeit - ist in Österreich ausschließlich Sache unabhängiger Richter:innen. Bestimmte Geschäfte werden von Rechtspfleger:innen geführt; das sind besonders ausgebildete Gerichtsbeamtinnen bzw. Gerichtsbeamte.
Die Unabhängigkeit der Richter:innen ist verfassungsgesetzlich abgesichert. Sie besteht in der Weisungsungebundenheit und darin, dass diese nur auf Grund eines richterlichen Erkenntnisses abgesetzt oder versetzt werden können. Richter:innen sind ausschließlich an die Rechtsordnung gebunden. Keine Stelle inner- und außerhalb der Justiz kann Richtern bzw. Richterinnen eine Weisung zu einer bestimmten Sachentscheidung geben, also auch nicht das Bundesministerium für Justiz. Die Richter:innen werden von der Bundespräsidentin bzw. dem Bundespräsidenten nach einem fairen und objektiven Auswahlverfahren ernannt; das Recht zur Ernennung von Richter:innen der Bezirks- und Landesgerichte hat der Bundespräsident der:dem Bundesminister:in für Justiz übertragen.
Das Bundesministerium für Justiz ist verantwortlich für die Aufrechterhaltung und Entwicklung der Tätigkeit der Gerichte und aller anderen Justizbehörden. Dazu gehört insbesondere die Gewährleistung der personellen und organisatorischen Voraussetzungen für den Betrieb der ordentlichen Gerichte, der Staatsanwaltschaften, der Justizanstalten und der Bewährungshilfe.