Testamente
Testamentsformen und Zeug:innen
Zur Sicherstellung des rechtsgültigen Testaments wurden Änderungen bei den Testamentsformen und bei der Befangenheit von Testamentszeug:innen vorgenommen.
Ein Testament, das nicht handschriftlich von der:dem Erblasser:in verfasst wird, muss vor drei Zeugen, deren Identität aus der Urkunde hervorgehen muss, unterfertigt werden. Auch die Zeugen müssen das Testament unterschreiben. Als Zeugen kommen Personen, die durch das Testament begünstigt werden (oder deren Angehörige) nicht in Betracht.
Diese Formvorschriften gelten nur für letztwillige Verfügungen, die nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts, somit nach dem 31. Dezember 2016 errichtet wurden. Davor errichtete Testamente bleiben selbstverständlich gültig, sofern die Formvorschriften, die zum Zeitpunkt der Errichtung gegolten haben, eingehalten wurden. Dies ist im Gesetz (§ 1503 ABGB) eindeutig klargestellt.
Es empfiehlt sich regelmäßig eine Prüfung, ob ein Testament noch den aktuellen letzten Willen beinhaltet.
Schenkung auf den Todesfall
Die Schenkung auf den Todesfall wird auch nach dem Tod der:des Verstorbenen wie ein Vertrag unter Lebenden behandelt. Die Formerfordernisse sind – wie bisher – die Errichtung als Notariatsakt und der Widerrufsverzicht. Die:Der Geschenknehmer:in ist Gläubiger:in der Verlassenschaft, kann daher jedenfalls sofort ihre:seine Forderung geltend machen (und nicht erst nach einem Jahr wie unter Umständen Vermächtnisnehmer:innen) und hat nicht anteilig beizutragen, wenn die Verlassenschaft erschöpft ist.