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Hass im Netz

#nohate
  Foto: (c) pixaby.com

Neuerungen zur Bekämpfung von „Hass im Netz“  

Das „Hass-im-Netz-Bekämpfungsgesetz“ brachte ab 1.1.2021 einen effektiveren Schutz vor Hasspostings im Internet. Mit diesem Maßnahmenpaket wurde klargestellt, dass das Internet kein rechtsfreier Raum ist, sondern auch hier unser Rechtsstaat gilt. Durch das „Hass-im-Netz-Bekämpfungsgesetz“ wurden zivilrechtliche sowie medienrechtliche Ansprüche ausgeweitet und die Rechtsdurchsetzung für Betroffene wesentlich erleichtert. Durch den Digital Services Act (Gesetz über digitale Dienste) und das am 17.2.2024 in Kraft getretene DSA-Begleitgesetz wurden für Opfer von Hass im Netz weitere Verbesserungen und Erleichterungen vorgesehen.

No Hate Speech Komitee

Das Bundesministerium für Justiz ist Mitglied des im Juni 2016 gegründeten nationalen „No Hate Speech“-Komitees. Das „No Hate Speech“-Komitee hat es sich zur Aufgabe gemacht, für das Thema Hass im Netz, wo Hasskriminalität oft ihren Ursprung nimmt, zu sensibilisieren, Hass im Netz entgegenzuwirken sowie Aktionen gegen Hassrede anzuregen und zu unterstützen. Es ist eine Plattform relevanter Akteur:innen im Bereich Hate Speech und Antidiskriminierung und bündelt die Expertise seiner Mitglieder aus Wissenschaft, Politik/Verwaltung, NPOs und Wirtschaft.

Die wichtigsten gesetzlichen Maßnahmen im Überblick

Gerichtliche Löschung von Hasspostings mittels Mandatsverfahrens

Postings, welche die Menschenwürde verletzen, können seit 1.1.2021 rasch gelöscht werden. Dazu ist es möglich, beim Bezirksgericht ohne vorangehende Verhandlung einen Unterlassungsauftrag zu erwirken.

Seit dem DSA-Begleitgesetz (in Kraft seit 17.2.2024) ist es dem Gericht möglich, seine Entscheidung auch elektronisch an den Vermittlungsdiensteanbieter zuzustellen, sodass es in vielen Fällen zukünftig zu einer rascheren Löschung des rechtsverletzenden Inhalts kommen wird. Das Formblatt für die Klage und den Antrag auf Erlassung eines Unterlassungsauftrags steht auf justizonline.gv.at zum Download zur Verfügung.

Erleichterte Ausforschung von Täter:innen bei Privatanklagedelikten

Die typischen Hasspostings erfüllen in der Regel die Straftatbestände der „üblen Nachrede“ oder der „Beleidigung“. Dabei handelt es sich um Privatanklagedelikte, bei denen Opfer auf meist kostenintensivem Wege Täter:innen selbst ausforschen mussten. Dies wurde durch das „Hass-im-Netz-Bekämpfungsgesetz“ geändert. Nun forschen die Behörden die beschuldigte Person aus, sofern dies beim Landesgericht beantragt wird.

Entfall des Kostenrisikos für Opfer

Das Kostenrisiko im Fall eines Freispruches oder einer Einstellung lag bisher beim Opfer, das die Prozesskosten zu bezahlen hatte. Auch hier schuf das „Hass-im-Netz-Bekämpfungsgesetz“ Abhilfe.

Ausweitung der Prozessbegleitung

Eine vermehrte psychosoziale und juristische Prozessbegleitung soll Opfer von Hass im Netz dabei unterstützen, mit der außerordentlichen Belastung eines Strafverfahrens besser umgehen zu können.

Höherer Schadenersatz im Medienrecht

Wenn Menschen durch ein Medium in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt werden, können sie nun mit einer höheren Entschädigungssumme rechnen.

Immaterieller Schadenersatz nach dem E-Commerce Gesetz

Nach der bisherigen Rechtslage und Rechtsprechung war bei einer Ehrverletzung – mag sie auch noch so gravierend sein – ein immaterieller Schaden grundsätzlich nicht zu ersetzen.

Durch die Änderungen des DSA-Begleitgesetzes können Opfer von Hass im Netz nunmehr auch von demjenigen, der rechtsverletzende Inhalte ins Netz gestellt hat, Schadenersatz für die erlittene persönliche Beeinträchtigung erlangen.Cybermobbing bereits ab dem ersten Posting.

Früher war das Beleidigen, Bedrohen, Bloßstellen oder Belästigen einer Person im Internet nur strafbar, wenn es „fortgesetzt“ erfolgte. Nun kann bereits eine einmalige Tathandlung ausreichen, um sich strafbar zu machen. Ein Beispiel wäre das Posten eines Nacktfotos ohne Einverständnis der betroffenen Person.

Tatbestand der Verhetzung ausgeweitet

Hetze und öffentliche Gewaltaufrufe gegen Einzelpersonen wegen ihrer (zum Beispiel ethnischen oder religiösen) Gruppenzugehörigkeit sind seit dem „Hass-im-Netz-Bekämpfungsgesetz“  vom Verhetzungstatbestand umfasst. Früher war es erforderlich, dass sich derartige Angriffe gegen die gesamte Bevölkerungsgruppe richten.

Transparentes Meldeverfahren

Online-Plattformen sind nach dem Digital Services Act (Gesetz über digitale Dienste) verpflichtet, eine Beschwerdemöglichkeit auf ihrer Plattform anzubieten. Gemeldete Inhalte müssen je nach der Eindeutigkeit des rechtswidrigen Inhaltes ehestmöglich von den Plattformen gelöscht werden. In einem weiteren Schritt steht der Gang zum kostenlosen behördlichen Beschwerdeverfahren bei der KommAustria offen. Die KommAustria ist seit 17.2.2024 auch Streitbelegungsstelle für Anliegen rund um Online-Plattformen im Sinne des „Digital Services Act“ (Gesetz über digitale Dienste).

Empfindliche Geldbußen

Bei Verstoß gegen den Digital Services Act (Gesetz über digitale Dienste) drohen Vermittlungsdiensteanbietern beispielsweise Geldstrafen in Höhe von bis zu 6 % des weltweiten Jahresumsatzes , damit auch Milliardenkonzerne den Opferschutz ernst nehmen.

Ausgewählte Rechtsfragen zu „Hass im Netz“ im Überblick

Hasspostings können unterschiedliche Rechtsfolgen nach sich ziehen und durchsetzbare Ansprüche auslösen. Häufig kann ein Hassposting sowohl zivilrechtliche, als auch straf- oder medienrechtliche Konsequenzen haben. Beispielsweise könnten durch ein Posting Straftatbestände wie Cybermobbing oder Verhetzung erfüllt werden. Zugleich könnte das Posting einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch und einen medienrechtlichen Entschädigungsanspruch des Opfers auslösen.

Eine Übersicht der wichtigsten Regelungen finden Sie im Menü links, gegliedert nach Instrumenten des zivilrechtlichen, strafrechtlichen und medienrechtlichen Schutzes.