Resozialisierung / Reintegration
Der österreichische Strafvollzug ist ein moderner Betreuungsvollzug, der die Menschenrechte und die Resozialisierung/Reintegration der Insass:innen in die Gesellschaft ins Zentrum stellt.
Die Insass:innen setzen sich zusammen aus Untersuchungshäftlingen, Strafgefangenen und Personen, die in einer vorbeugenden Maßnahme untergebracht sind (Untergebrachte). Durch diese im österreichischen Straf- bzw. Maßnahmenvollzug vorgenommene Differenzierung der Insass:innen nach Alter, Geschlecht etc. ist es möglich, unterschiedliche Behandlungs- und Betreuungsangebote auf die jeweilige Zielgruppe abgestimmt einzusetzen bzw. anzubieten.
Alle Vollzugszwecke streben die Resozialisierung/Reintegration der Inhaftierten an. Resozialisierung wird nur dann erfolgreich sein, wenn der Insasse oder die Insassin individuell betreut und behandelt wird.
Die Insass:innen werden in einen strukturierten Tagesablauf eingebunden und verbringen dabei möglichst viel Zeit außerhalb der Hafträume, sei es bei Arbeit, Ausbildung, Therapie, Sport oder sonstiger sinnvoller Freizeitgestaltung. Die Strafgefangenen dürfen, soweit im Strafvollzugsgesetz nichts Anderslautendes bestimmt ist, die Haftanstalt bis zu ihrer Entlassung nicht verlassen, Außenarbeiten nur unter Aufsicht verrichten und mit Personen außerhalb der Anstalt nicht verkehren.
Da aber Kontakte zu Personen außerhalb des Straf- und Maßnahmenvollzugs auch als Instrumente der Reintegration anerkannt sind, ist eine Reihe von Durchbrechungen des Grundsatzes der Abschließung von der Außenwelt vorgesehen. Hierzu zählen vor allem Briefverkehr, Besuche, Telefongespräche sowie Ausführungen, Unterbrechungen der Freiheitsstrafe oder Unterbringung, unbewachte Ausgänge und Freigang („Vollzugslockerungen“).
Bei der Gewährung von Vollzugslockerungen ist naturgemäß stets die individuelle Person und konkrete Eignung für bestimmte Lockerungsmaßnahmen sowie eine allfällige Missbrauchsgefahr zu berücksichtigen. Alle Vollzugslockerungen dienen dem Ziel einer bestmöglichen Vorbereitung eines Strafgefangenen auf die Entlassung. Die wesentlichen Vollzugslockerungen sind:
- Unter Freigang ist das unbewachte Verlassen der Anstalt zur Verrichtung von Arbeiten außerhalb der Anstalt für externe Wirtschaftsbetriebe oder Auftraggeber:innen, zum Zweck der Inanspruchnahme ambulanter Behandlungsmaßnahmen oder der Berufsausbildung, zu verstehen.
- Ausgänge sind zur Regelung wichtiger persönlicher, wirtschaftlicher oder rechtlicher Angelegenheiten oder zur Aufrechterhaltung sozialer Bindungen möglich.
- Für Strafgefangene, bei denen ein Missbrauch von Lockerungen nicht zu erwarten ist, ermöglicht das Strafvollzugsgesetz auch die Anhaltung in der Form, dass die Hafträume am Tage nicht verschlossen werden bzw. kann bei Arbeiten außerhalb der Anstalt die Bewachung beschränkt werden oder entfallen.
- Es besteht darüber hinaus die Möglichkeit, den Insass:innen das Verlassen der Anstalt für Berufsaus- und -fortbildung oder für ambulante Behandlungsmaßnahmen zu gestatten.
Die Vollzugsform mit dem höchsten Grad an Lockerungen stellt der elektronisch überwachte Hausarrest dar. Betroffene können so unbeschadet des Vollzuges einer Freiheitsstrafe - mit den damit verbundenen und notwendigen Beschränkungen der Lebensführung - einer Beschäftigung inklusive geregelter Tagesstruktur nachgehen und soziale Beziehungen pflegen.