Opferrechte nach der Strafprozessordnung
Als Opfer im Sinne der Strafprozessordnung gilt jede Person, die durch eine vorsätzlich begangene Straftat jedweder Form von Gewalt oder gefährlicher Drohung ausgesetzt, in ihrer sexuellen Integrität beeinträchtigt oder deren persönliche Abhängigkeit durch eine solche Straftat ausgenützt worden sein könnte. Diese besitzen nach §§ 66 ff StPO wichtige Rechte. Sie umfassen unter anderem:
Verfahrens- und Beteiligungsrechte
Anspruch auf eine kontradiktorische bzw. schonende Vernehmung, Tatrekonstruktion und Hauptverhandlung. Bei einer kontradiktorischen Vernehmung im Rahmen eines Strafprozesses werden Zeugen gesondert befragt, sodass die Zeuginnen:Zeugen und der:die Beschuldigte nicht direkt zusammentreffen.“
Fortführungsantrag (§ 195 StPO)
Das Opfer kann unter bestimmten Voraussetzungen die Fortführung eines von der Staatsanwaltschaft eingestellten Verfahrens beantragen.
Die Voraussetzungen dafür sind:
- die unrichtige Anwendung oder Verletzung des Gesetzes
- erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Tatsachen, die der Entscheidung über die Beendigung zu Grunde gelegt wurden, oder
- neue Tatsachen oder Beweismittel, die für sich allein oder im Zusammenhang mit übrigen Verfahrensergebnissen geeignet erscheinen, den Sachverhalt soweit zu klären, dass eine Anklage eingebracht werden könnte
Kostenersatz
Opfern ist auf ihr Verlangen Prozessbegleitung zu gewähren, soweit dies zur Wahrung der prozessualen Rechte der Opfer unter größtmöglicher Rücksichtnahme auf ihre persönliche Betroffenheit erforderlich ist. Die Beurteilung, ob Prozessbegleitung „erforderlich“ ist, obliegt den Prozessbegleitungseinrichtungen. Die Prozessbegleitung ist für das Opfer kostenlos. Besteht kein Anspruch auf Prozessbegleitung, so kann Privatbeteiligten bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen finanzielle Verfahrenshilfe gewährt werden. Verurteilte, denen der Prozesskostenersatz aufgetragen wurde, haben auch die Kosten der Vertretung von Privatbeteiligten zu ersetzen (§ 393 Abs. 4 StPO).
Wurde einem Opfer im Strafverfahren psychosoziale Prozessbegleitung gewährt, so gilt diese auf Verlangen des Opfers auch für einen zwischen ihr:ihm und dem:der Beschuldigten des Strafverfahrens geführten Zivilprozess. Dafür muss der Gegenstand des Zivilprozesses in sachlichem Zusammenhang mit dem Gegenstand des Strafverfahrens steht und zur Wahrung der prozessualen Rechte des Opfers unter größtmöglicher Rücksichtnahme auf seine persönliche Betroffenheit erforderlich sein. Dies ist von der Opferschutzeinrichtung, die die Prozessbegleitung bereitstellt, zu beurteilen. Gleiches gilt, wenn das Opfer als Zeugin:Zeuge über den Gegenstand des Strafverfahrens vernommen werden soll (§ 73b ZPO). Auch Kinder, die Zeuginnen:Zeugen von Gewalt wurden, haben das Recht auf Prozessbegleitung, um ihre Opferrechte zu wahren.
Recht auf Entschädigung
Das Recht auf Entschädigung ist im Wesentlichen durch die Möglichkeit der Privatbeteiligung nach § 67 StPO gewährleistet, wonach sich Opfer dem Strafverfahren mit ihren Schadenersatzansprüchen anschließen können. Entschädigungsleistungen können auch nach dem Mediengesetz (MedienG) zustehen.
Rechte besonders schutzwürdiger Personen
Als besonders schutzwürdige Personen gelten insbesondere Betroffene von sexueller Gewalt, Minderjährige (= Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben) und Betroffene, zu deren Schutz vor Gewalt ein polizeiliches Betretungs- und Annäherungsverbot erteilt werden könnte oder bereits wurde.
Besonders schutzbedürftige Betroffene haben über die oben genannten „allgemeinen Opferrechte“ hinaus insbesondere folgende zusätzliche Rechte:
- Sie können verlangen, im Ermittlungsverfahren nach Möglichkeit von einer Person des gleichen Geschlechts vernommen zu werden.
- Auch Dolmetschleistungen bei Vernehmungen im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung sollen nach Möglichkeit von einer Person des gleichen Geschlechts erbracht werden.
- Sie können verlangen, im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung auf schonende Weise vernommen zu werden. Dabei kommt insbesondere die Vernehmung in einem abgesonderten Raum oder die Übertragung der Vernehmung per Video in den Verhandlungssaal in Betracht.
- Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht sind verpflichtet, besonders schutzbedürftige Opfer von Amts wegen über die Freilassung von Beschuldigten aus der Verwahrungs- oder Untersuchungshaft zu verständigen und sie gegebenenfalls über die diesen auferlegten gelinderen Mittel, sowie über die Flucht und Wiederergreifung der Beschuldigten zu informieren.
- Soweit ein Opfer dies beantragt hat, ist es unverzüglich vom ersten unbewachten Verlassen und der bevorstehenden oder erfolgten Entlassung der Strafgefangenen einschließlich allfälliger diesen zum Schutz des Opfers erteilter Weisungen zu verständigen. Die Verständigung haben die jeweiligen Anstaltsleiter:innen zu veranlassen (§ 149 Abs. 5 StVG).