Aufgaben der Abteilung V 2
Die Staatsanwaltschaften sind in gewissen Strafverfahren verpflichtet, im Wege der Oberstaatsanwaltschaften an das Bundesministerium für Justiz zu berichten.
Wenn es sich bei diesen berichtspflichtigen Verfahren um Großverfahren oder Strafsachen von besonderem öffentlichen Interesse handelt, die jeweils eine überregionale Bedeutung aufweisen, oder wenn noch nicht hinreichend geklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen sind, ist die Abteilung V 2 zur Prüfung und Genehmigung der Berichte bzw. zur Ausarbeitung allenfalls gebotener Weisungen zuständig.
Prüfung von Berichten und Erteilung von Weisungen
Unter Großverfahren versteht man Strafsachen, die aufgrund des außergewöhnlichen Aufwandes (überdurchschnittlich großer Aktenumfang, überdurchschnittlich hohe Zahl an Beschuldigten, Zeuginnen:Zeugen, Opfern etc.), ihrer überdurchschnittlich hohen inhaltlichen oder rechtlichen Komplexität und/oder wegen der besonderen Sensibilität über das normale Maß hinausgehen.
Eine Sonderzuständigkeit der Abteilung V 2 besteht u.a. in Strafsachen wegen strafbarer Verletzungen der Amtspflicht und Korruption sowie in Strafsachen wegen Misshandlungsvorwürfen gegen Bedienstete der Sicherheitsexekutive, Kriminalpolizei oder Justizwache.
Die Abteilung V 2 ist weiters verantwortlich für die Abwicklung des gesamten Schriftverkehrs der Sektion V mit dem Beirat für den ministeriellen Weisungsbereich („Weisungsrat“) und erstellt den jährlichen Bericht an das Parlament über die von dem:der Bundesminister:in für Justiz erteilten Weisungen, nachdem das der Weisung zu Grunde liegende Verfahren beendet wurde.
Prüfung von Berichten und Erteilung von Weisungen
Ihr obliegt auch die Organisation der jährlich stattfindenden Konferenz aller staatsanwaltschaftlichen Behördenleiter:innen im Bundesministerium für Justiz und sie koordiniert mit der Abteilung V 3 auch das regelmäßig stattfindende Kontaktgespräch mit den Behördenleiter:innen aus dem Bereich des Bundesministeriums für Inneres, das der praxisorientierten Erörterung übergreifender Problemstellungen der Strafverfolgungsbehörden dient.