Begnadigungen
Der:Die Bundespräsident:in hat das Recht, auf Vorschlag der:des Bundesministerin:Bundesministers für Justiz im Wege der Begnadigung die durch Strafgerichte rechtskräftig verhängten Strafen zu erlassen, umzuwandeln oder zu mildern. Außerdem ist er:sie berechtigt, Verurteilungen vorzeitig zu tilgen („Löschung aus dem Strafregister“) oder die Auskunft aus dem Strafregister zu beschränken, sodass die Verurteilungen in einer Strafregisterbescheinigung für Arbeitgeber:innen nicht mehr ersichtlich sind.
Begnadigungen sind nicht nur in der Weihnachtszeit vorgesehen, sondern werden unter den gleichen strengen Voraussetzungen das ganze Jahr über gewährt.
Das Bundesministerium für Justiz prüft Gnadengesuche sehr genau und kann im Rahmen von Gnadenerhebungen Stellungnahmen und Informationen zur:zum Gnadenwerber:in einholen (zB Beischaffung der Urteile; Auskunftsersuchen an Verwaltungsbehörden) sowie die Polizei mit der Erhebung der persönlichen und wirtschaftlichen Lebensumstände sowie des Leumunds beauftragen. Diese umfangreichen Ermittlungen können bei tilgungsrechtlichen Gnadenerweisen drei bis sechs Monate in Anspruch nehmen.
Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Begnadigung und daher auch keine Beschwerde gegen die Ablehnung eines Gnadengesuchs. Grundsätzlich gilt, dass eine Begnadigung nur in besonderen Ausnahmefällen gewährt wird.
Gnadengesuche sind schriftlich an das BMJ, Kompetenzstelle Gnadensachen und Amnestien, Museumstraße 7, 1070 Wien oder per E-Mail an das team.s@bmj.gv.at zu richten. Ein Formular für Gnadengesuche existiert nicht, weil Gnadenwerber:innen die Gründe für ihr Gesuch aus Eigenem darstellen müssen.