Datenschutz
In Österreich haben alle Menschen ein Grundrecht auf Datenschutz, das verfassungsrechtlich und unionsrechtlich verankert ist. Es garantiert jeder Person ein Recht auf Geheimhaltung der sie betreffenden personenbezogenen Daten. Daneben haben betroffene Personen unter anderem das Recht auf Auskunft darüber, welche Daten zu ihrer Person verarbeitet werden, auf Berichtigung unrichtiger Daten sowie auf Löschung rechtswidrig verarbeiteter Daten (sogenannte datenschutzrechtliche Betroffenenrechte).
Dem Interesse einer Person an der Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten können jedoch berechtigte Interessen anderer Personen oder der Gesellschaft an der Verwendung dieser Daten gegenüberstehen. Das Recht auf Datenschutz gilt daher nicht uneingeschränkt. Es garantiert aber, dass jede Verarbeitung personenbezogener Daten nur auf Basis einer rechtlichen Grundlage erfolgen darf: Das können z.B. ein Gesetz, ein Vertrag oder die Einwilligung der betroffenen Person sein. Daten dürfen zudem nur für konkret festgelegte Zwecke verarbeitet werden. Besonders strenge Kriterien gelten für die Verarbeitung sensibler Daten („besondere Kategorien personenbezogener Daten“), das sind z.B. Daten über die ethnische Herkunft, politische Meinungen oder religiöse Überzeugungen, Gesundheitsdaten oder Daten über die sexuelle Orientierung.
Die grundlegenden Regelungen zum Datenschutz finden sich in Österreich vor allem in der Datenschutz-Grundverordnung und im Datenschutzgesetz. Darüber hinaus enthalten viele Gesetze materienspezifische Datenschutzbestimmungen, d.h. sie regeln die Zulässigkeit von Datenverarbeitungen in bestimmten Angelegenheiten (z.B. Meldegesetz für das Zentrale Melderegister). Solche Gesetze dürfen Datenverarbeitungen nur vorsehen, soweit sie für die konkreten Zwecke erforderlich und verhältnismäßig sind.
Das Bundesministerium für Justiz ist für rechtliche Angelegenheiten des Datenschutzes und der elektronischen Datenverarbeitung zuständig. Diese Zuständigkeit umfasst z.B. die Legistik in Angelegenheiten des Datenschutzes, die Mitwirkung an der Vorbereitung und Begutachtung von Gesetzen und Verordnungen aus dem Blickwinkel des Datenschutzes, die Mitwirkung an der Vorbereitung von völkerrechtlichen und unionsrechtlichen Rechtsakten mit Datenschutzbezug, die Mitwirkung an Schriftsätzen in Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und dem Europäischen Gerichtshof in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten, die Geschäftsführung des Datenschutzrates und einiges mehr.
Weitere Informationen zum österreichischen und europäischen Datenschutzrecht finden Sie auf den Webseiten der Datenschutzbehörde, des Europäischen Datenschutzausschusses und des Europäischen Datenschutzbeauftragten sowie der Rubrik zum Datenschutzrat auf den weiteren Websites des Bundesministeriums für Justiz.