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Wie bekämpft man Hasskriminalität?

Rechtsgrundlagen

Hasskriminalität kann durch ein breites Spektrum an Vorsatzdelikten verwirklicht werden. Vorrangig Körperverletzung, gefährliche Drohung, Sachbeschädigung, Verhetzung oder strafbare Handlungen gegen die Ehre.

Voraussetzung ist, dass die Tat aufgrund der Zugehörigkeit des Opfers zu einer bestimmten Gruppe begangen wird, die der:die Täter:in ablehnt.

Ein Vorurteilsmotiv bei einer Straftat stellt gemäß § 33 Abs. 1 Z 5 StGB einen besonderen Erschwerungsgrund dar:

§ 33 Abs. 1 Z 5 StGB:
(1) Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter (…)
5. aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen, insbesondere solche, die sich gegen eine der in § 283 Abs. 1 Z 1 genannten Gruppen von Personen oder ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen deren Zugehörigkeit zu dieser Gruppe richtet.
 

Diese Strafzumessungsbestimmung ist neben § 283 StGB (Verhetzung) die zentrale rechtliche Grundlage für den Umgang mit Vorurteilskriminalität in Österreich.

Wie bekämpft man Hasskriminalität?

Projekt „Dialog statt Hass“

Um dem steigenden Phänomen der Hasskriminalität zu begegnen und um eine nachhaltige Täter:innenarbeit im Bereich von Hasspostings zu gewährleisten, wurde vom Verein NEUSTART in Zusammenarbeit mit der Justiz das Interventionsprogramm „Dialog statt Hass“ entwickelt. Ab dem Jahr 2018 erfolgte eine Probephase an den Standorten Wien, Graz, Linz und Innsbruck. Aufgrund einer positiven Bilanz und befürwortenden Rückmeldungen der beteiligten Einrichtungen wurde das Programm im Herbst 2019 in den Regelbetrieb übergeleitet.

Das Interventionsprogramm richtet sich primär an Täter:innen des Deliktes der Verhetzung im Internet (§ 283 StGB). Das Programm ist aber auch im Zusammenhang mit anderen Delikten anwendbar, welche in sozialen Medien mit begangen werden (u.a. Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen nach § 282 StGB). Auch eine Zuweisung bei Delikten nach dem Verbotsgesetz ist - im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben - möglich. Im Zentrum steht neben der Sensibilisierung für die Thematik der Diskriminierung und einer reflektierten Auseinandersetzung mit den gesetzten Verhaltensweisen etwa auch das Einbringen der Opferperspektive und eine Normverdeutlichung.

Die Zuweisung zu diesem Programm erfolgt durch die Staatsanwaltschaften und Gerichte im Rahmen

  • einer Diversion gemäß § 203 StPO: Probezeit von einem bis zu zwei Jahren mit Pflichtenübernahme, das Programm „Dialog statt Hass“ zu absolvieren, kombiniert mit der Betreuung durch eine:n Bewährungshelfer:in;
  • einer Verurteilung: gerichtliche Weisung, das Programm „Dialog statt Hass“ zu absolvieren, kombiniert mit der Betreuung durch eine:n Bewährungshelfer:in (§§ 50, 51 StGB).

 „Dialog statt Hass“ hat sich als konstruktives Instrument der Täter:innenarbeit bewährt.

 

Spezialisierte Staatsanwält:innen

Bereits vor der Novellierung des § 4 Abs. 3 DV-StAG (fakultative Einrichtung von Sonderreferaten für extremistische Straftaten) gab es in allen größeren Staatsanwaltschaften seit Jahren Sonderreferate für „politische Delikte“. Mit 1.1.2017 wurde für die Staatsanwaltschaften die Möglichkeit der Einrichtung von Sonderreferaten für extremistische Straftaten, somit auch für Verfahren wegen des Delikts der Verhetzung nach § 283 StGB und nach dem Verbotsgesetz ausdrücklich gesetzlich verankert. Die Bearbeitung solcher Materien durch sogenannte spezialisierte Staatsanwält:innen gewährleistet eine Konzentration von Sonderkompetenzen und dank der kumulierten Erfahrung eine noch effizientere Verfahrensführung.

 

Projekt „Systematische Erfassung diskriminierender Motivlagen bei Strafanzeigen“

Seit Juli 2019 läuft das Projekt „Systematische Erfassung diskriminierender Motivlagen bei Strafanzeigen“ im Bundesministerium für Inneres. Ziel dieses Projektes ist unter anderem die Verbesserung der Ermittlungsarbeit bei „Hate Crimes“ durch deren statistische Erhebung.

Durch die Professionalisierung der Polizeiarbeit kann mitunter auch die Arbeit der Justiz verbessert werden, da diese entsprechende Fälle zielgerichteter erfassen und auch den gesetzlich vorgesehenen Erschwerungsgrund besser berücksichtigen kann. Außerdem wird die Unterstützung der Opfer angemessener.

Das Projekt zielt weiters darauf ab, neue technische Lösungen zu implementieren, um derartige Motivlagen in der polizeilichen Arbeit protokollieren zu können. Durch eine entsprechende Verbindung zu den Systemen der Justiz soll gewährleistet werden, dass auch die Justizbehörden über die von der Polizei erfassten Motive informiert werden. Diese direkte Übermittlung der Vorurteilsmotive an die Justiz macht den Output der Polizeiarbeit sichtbarer und die weitere Strafverfolgung dadurch qualifizierter und leichter.

Das Projekt wird vom Institut für Rechts- und Kriminalsoziologie als wissenschaftlicher Partner begleitet.

 

Links und Quellen: