Veruntreuung und Untreue
Strafrechtlich relevantes Verhalten kann sich im Zusammenhang mit Vereinen auch dadurch ergeben, dass das (Vereins-)vermögen oder Teile davon von einer Person nicht bestimmungsgemäß verwendet wird.
Eine Veruntreuung begeht, wer sich oder einer bzw. einem Dritten ein anvertrautes Gut mit Bereicherungsvorsatz aneignet. Anvertraut ist ein Gut (z.B. Einnahmen aus einem Vereinsfest) dann, wenn dieses in den Alleingewahrsam der Täterin bzw. des Täters übergeben wird, damit er es zurückgibt, an jemand weitergibt oder für jemand verwendet.
Beispiel: Der Kassier entnimmt der Vereinskassa 1.000 Euro um damit in einer finanziellen Notlage private Schulden zu begleichen.
Eine Untreue begeht, wer seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder eine:n andere:n zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch die bzw. den andere:n am Vermögen schädigt. Der zugefügte Vermögensnachteil kann aus Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven oder aus Gewinnentgang bestehen.
Beispiel: Ein Vorstandsmitglied wird beauftragt, drei Liegenschaften des Vereins zu veräußern. Sie verkauft sie letztlich an einen Bekannten unter Wert.