Haftung für Wege, Brücken und damit verbundene Anlagen
Besondere Regelungen bestehen für Unfälle, die auf den mangelhaften Zustand eines Weges oder der damit verbundenen Anlagen zurückzuführen sind. Hier haftet die:der Halter:in des Weges, wenn er:sie selbst oder seine:ihre Leute (das sind auch die Organe und Mitarbeiter:innen des Vereins) vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, ihnen also ein schweres Verschulden zur Last liegt.
In gleicher Weise haften die Personen dem Geschädigten. Welche Sorgfalt hier an den Tag zu legen ist, ist nach den Umständen des Falles zu beurteilen, es kommt ua. darauf an, in welchem Gebiet der Weg verläuft, wie häufig und oft er benützt wird und welche Erwartungen man an seinen Zustand setzen kann.
Die Haftung für einen Waldweg oder einen Klettersteig wird also ganz anders zu beurteilen sein wie die Haftung für den von einem Verein gehaltenen Weg im städtischen Bereich.