Drittschuldnererklärung Arbeitgeber:innen als Drittschuldner:innen - Informationsbroschüre und Existenzminimumtabellen
Wird Exekution auf das Arbeitseinkommen der verpflichteten Partei geführt, kann der:die Arbeitgeber:in der verpflichteten Partei als Drittschuldner:in aufgefordert werden, Informationen über die gepfändete Forderung abzugeben (Drittschuldnererklärung).
Um Drittschuldner:innen bei ihrer - vom Gesetz vorgeschriebenen - Tätigkeit zu unterstützen, hat das Bundesministerium für Justiz eine Informationsbroschüre aufgelegt.
In dieser Broschüre werden im ersten Teil eine kurze, schlagwortartige Darstellung der Vorgangsweise zur Ermittlung des Existenzminimums und des zu überweisenden Betrages und im zweiten Teil zwei Beispiele für die Berechnung des Existenzminimums geboten. Im Anhang werden die Existenzminimum-Tabellen mit den aktuell geltenden Werten wiedergegeben. Sämtliche Werte wurden sorgfältig überprüft. Das Bundesministerium für Justiz übernimmt jedoch keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der angegebenen Werte.
Bei Erhöhung der Ausgleichszulage werden neue Tabellen bekannt gegeben.
Der Gesetzgeber hat dem Aufwand der Drittschuldner:innen bei der Abgabe der Drittschuldnererklärung und bei der Berechnung Rechnung getragen: Sowohl für die Abgabe der Drittschuldnererklärung (§ 302 EO) als auch für die Berechnung des unpfändbaren Teils einer beschränkt pfändbaren Geldforderung (§ 292h EO) wird Drittschulder:innen ein Kostenbetrag zuerkannt.
Das Bundesministerium für Justiz hofft, mit dieser Broschüre Drittschuldner:innen ihre Aufgabe zu erleichtern. Für weitere Anregungen zur Gestaltung der Broschüre wäre das Bundesministerium für Justiz dankbar.
Gemäß § 293 Abs. 2 ASVG tritt an die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Abs. 1 die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge. Mit Verordnung des BMSGPK vom 24.10.2024 wurde dieser Anpassungsfaktor für das Jahr 2025 mit 1,046 festgesetzt. Der Ausgleichszulagenrichtsatz für alleinstehende Personen für das Jahr 2025 beträgt somit 1.273,99 Euro.
Downloads
Informationsbroschüre für Arbeitgeber:innen als Drittschuldner:innen (inklusive Existenzminimum-Tabellen):
Informationsbroschüre 2025 (PDF, 1 MB)
Informationsbroschüre 2024 (PDF, 3 MB)
Informationsbroschüre 2023 (PDF, 2 MB)
Informationsbroschüre 2022 (PDF, 15 MB)
Informationsbroschüre 2021 (PDF, 654 KB)
Informationsbroschüre 2020 (PDF, 1 MB)
Informationsbroschüre 2019 (PDF, 2 MB)
Informationsbroschüre 2018 (PDF, 1 MB)
Informationsbroschüre 2017 (PDF, 421 KB)
Informationsbroschüre 2016 (PDF, 559 KB)