Vergaberecht in Österreich
Das Vergaberecht regelt die Beschaffung von Leistungen (Liefer-, Bau- und Dienstleistungen) durch öffentliche Auftraggeber:innen und Sektorenauftraggeber:innen nach den Regeln des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen, BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, und den vergabespezifischen Rechtsschutz nach dem BVergG 2018 sowie nach den Vergabenachprüfungsgesetzen der Länder. Das Vergaberecht hat seine kompetenzrechtliche Grundlage in Art. 14b B-VG.
Teil des Vergaberechts ist auch das Konzessionsvergaberecht nach dem BVergKonz 2018 und die Vergabe von Aufträgen im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich nach dem BVergGVS 2012.
Das Bundesministerium für Justiz ist auch für die Beschaffung und den Einsatz sauberer Straßenfahrzeuge zuständig (Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetz).
Im Bereich des Vergaberechts bestehen unmittelbar anwendbare Rechtsakte der Europäischen Union (Verordnungen). Diese Verordnungen sind von den öffentlichen Auftraggebern unmittelbar anzuwenden und bedürfen keiner gesonderten Umsetzung in das nationale Vergaberecht.
Die jeweiligen Erläuterungen werden untenstehend zum Download angeboten. Ebenso finden Sie hier nähere Informationen zu den geltenden Rechtstexten (Gesetze, Verordnungen und Kundmachungen) im österreichischen Vergaberecht.
Konsolidierte Fassung:
Reform 2018:
Verordnungen:
- Schwellenwerteverordnung 2023 (konsolidierte Fassung)
- Erläuterungen (Stammfassung, BGBl. II Nr. 34/2023) (PDF, 298 KB)
- Erläuterungen (BGBl. II Nr. 148/2023) (PDF, 292 KB)
- Erläuterungen (BGBl. II Nr. 202/2023) (PDF, 293 KB)
- Erläuterungen (BGBl. II Nr. 405/2023) (PDF, 293 KB)
- Kerndaten-Verordnung (konsolidierte Fassung)
- Erläuterungen (PDF, 123 KB)
- BVwG-Pauschalgebührenverordnung Vergabe 2018 (konsolidierte Fassung)
- Erläuterungen (zu BGBl. II Nr. 212/2018) (PDF, 132 KB)
- BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung (konsolidierte Fassung)
- Brexit-Verordnung - Vergabe (BGBl. II Nr. 91/2019)
- Erläuterungen (PDF, 113 KB)
Kundmachungen:
Konsolidierte Fassung:
Reform 2012:
- Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 BGBl. I Nr. 10/2012
- Vorblatt und Erläuterungen
- Bericht Verfassungsausschuss 1606 BlgNR
Novelle 2013:
- Änderung des Bundesvergabegesetzes 2006 und des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012 (BVergG und BVergGVS Novelle 2013, BGBl. I Nr. 128/2013)
- Vorblatt und Erläuterungen
- Textgegenüberstellung
Novelle 2016:
Novelle 2018:
Verordnungen
- Publikationsmedienverordnung Verteidigung und Sicherheit 2019 (konsolidierte Fassung)
- Brexit-Verordnung - Vergabe (BGBl. II Nr. 91/2019)
- Erläuterungen (PDF, 113 KB)
Kundmachungen
- Kundmachung betreffend die von der Europäischen Kommission festgesetzten Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren ab 1. Jänner 2024 (konsolidierte Fassung)
- Übermittlung von Bekanntmachungen und Mitteilungen auf Grund des Bundesvergabegesetzes 2006 und des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012 (konsolidierte Fassung)
EU-Verordnungen
- Verordnung (EU) 2023/1525 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 2023 zur Förderung der Munitionsproduktion (ASAP) (ABl. L 185 vom 24.7.2023)
- Verordnung (EU) 2023/2418 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 über die Einrichtung eines Instruments zur Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie durch gemeinsame Beschaffung (EDIRPA) (ABl. L, 2023/2418, 26.10.2023)
Anforderungen an den Leistungsgegenstand (Zuschlagskriterien, technische Spezifikationen, Ausführungsbedingungen, Zuschlagsprinzip)
Bei der Beschaffung von schweren Stadtbussen sind Kriterien betreffend die Versorgungssicherheit und/oder die ökologische Nachhaltigkeit anzuwenden. Der Zuschlag hat auf das wirtschaftlich günstigste Angebot zu erfolgen, dessen Bestimmung das beste Preis-/Leistungsverhältnis zu beinhalten hat.
- Rundschreiben des BMJ zur Verordnung (EU) 2024/1610 (PDF, 382 KB)
- Verordnung (EU) 2024/1735 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Ökosystems der Fertigung von Netto-Null-Technologien und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724
- Rundschreiben des BMJ zur Verordnung (EU) 2024/1735 (PDF, 396 KB)
Bei der Vergabe von bestimmten Bauaufträgen sind verpflichtende Mindestanforderungen an die ökologische Nachhaltigkeit, die obligatorische Wahl von zusätzlichen Ausführungsbedingungen und neue Anforderungen bzw. Verpflichtungen bei der Vergabe anzuwenden (vgl. Art. 25 Abs. 3).
Zugang von Wirtschaftsteilnehmern und Waren aus Drittländern
- Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (FSR) (ABl. L 330 vom 23.12.2022)
- Durchführungsverordnung (EU) 2023/1441 der Kommission vom 10. Juli 2023 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für die Durchführung von Verfahren nach der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen durch die Kommission (Durchführungsverordnung zur FSR) (ABl. L 177 vom 12.7.2023)
Die Verordnung enthält ab einem geschätzten Auftragswert von EUR 250 Mio. (Gesamtvergabe) bzw. EUR 125 Mio. (Losvergabe) Meldeverpflichtungen für die öffentlichen Auftraggeber und die am Vergabeverahren teilnehmenden Wirtschaftsteilnehmer. Die Zuschlagserteilung darf in diesen Fällen unter Umständen nur aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission oder nach Fristverstreichung erfolgen (vgl. Art. 27 - 33 der Verordnung).
Gemeinsame Auftragsvergabe
Die Kommission und jeder der Mitgliedstaaten können sich als Parteien an einer gemeinsamen Auftragsvergabe nach der Haushaltsordnung der Union für die Vorabbeschaffung medizinischer
Gegenmaßnahmen für schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren beteiligen (vgl. Art. 12 der Verordnung).
Die nachstehenden aufgelisteten Rechtsakte ermächtigen:
- die Europäische Kommission bzw. den europäischen Rat zur Erlassung eines delegierten Rechtsaktes und/oder eines Durchführungsrechtsaktes.
Die Anwendung nachstehender Verordnungen im Bereich des Vergaberechts ist daher von der Erlassung eines Rechtsaktes der Organe der EU abhängig.
Anforderungen an den Leistungsgegenstand (Zuschlagskriterien, technische Spezifikationen, Ausführungsbedingungen, Zuschlagsprinzip)
Auftraggeber haben bei der Beschaffung bestimmter Produkte verpflichtende Mindestanforderungen anzuwenden. Diese werden von der Europäischen Kommission in der Form von technischen Spezifikationen, Zuschlagskriterien, Ausführungsbedingungen oder Zielvorgaben in einem Durchführungsrechtsakt festgelegt (vgl. Art. 65 Abs. 3 der Verordnung).
Bei Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, die Netto-Null-Technologien umfassen, sind Mindestanforderungen einzuhalten. Die Mindestanforderungen werden von der Europäischen Kommission in einem Durchführungsrechtsakt festgelegt (vgl. Art. 25 Abs. 1 und Abs. 7 der Verordnung).
Die Zuschlagskriterien werden von der Europäischen Kommission in einem delegierten Rechtsakt festgelegt (vgl. Art. 85 Abs. 3 der Verordnung).
Zugang von Wirtschaftsteilnehmern und Waren aus Drittländern
Die Reaktionsmaßnahmen der Union umfassen den Ausschluss von Waren, Dienstleistungen, Lieferanten von Waren oder Erbringern von Dienstleistungen des betroffenen Drittlandes von der öffentlichen Auftragsvergabe und werden von der Europäischen Kommission in einem Durchführungsrechtsakt festgelegt (vgl. Art. 8 und Anhang I, Z. 4 der Verordnung).
Die IPI-Maßnahmen der Union sollten grundsätzlich ab einem geschätzten Auftragswert von mindestens EUR 15 000 000 (Bauleistungen, Konzessionen) und EUR 5 000 000 EUR (Lieferleistungen, Dienstleistungen) gelten und werden von der Europäischen Kommission in einem Durchführungsrechtsakt festgelegt (vgl. Art. 6 der Verordnung).
Handelspolitischen Maßnahmen können bei Vorliegen der Voraussetzungen von der Europäischen Kommission in einem Durchführungsrechtsakt festgelegt werden. (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Verordnung).
Gemeinsame Auftragsvergabe
Im Falle der Aktivierung der Krisenstufe durch einen Durchführungsrechtsakt des Rates der EU, besteht die Möglichkeit zur Gemeinsamen Beschaffung auf Antrag von zwei oder mehr Mitgliedstaaten (vgl. Art. 23 und 27 der Verordnung).
Im Falle der Aktivierung des Notfallrahmens durch eine Verordnung des Rates der EU, besteht die Möglichkeit zur Gemeinsamen Beschaffung durch die Europäische Kommission als zentrale Beschaffungsstelle (vgl. Art. 3 und 8 der Verordnung).