Datenschutz-Behörde
Die Datenschutz-Behörde ist in Österreich
die Aufsichts-Behörde für Datenschutz.
Sie sorgt dafür, dass der Datenschutz in Österreich eingehalten wird.
Wer kann sich an die Datenschutz-Behörde wenden?
Das können alle Personen tun.
Wenn sie glauben,
dass ihre Datenschutz-Rechte verletzt wurden.
Die rechtlichen Grundlagen sind
- die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
- und das Datenschutz-Gesetz (DSG).
Diese Gesetz regelt auch den Datenschutz
für den Strafverfolgungs-Bereich in Österreich.
Die Datenschutz-Behörde ist völlig unabhängig.
Niemand darf ihr sagen,
was sie zu tun hat und wie sie ihre Aufgaben zu erfüllen hat.
Die Bundes-Präsidentin oder der Bundes-Präsident ernennt
die Leiterin oder den Leiter der Datenschutz-Behörde.
Die Bundes-Regierung macht dafür einen Vorschlag.
Die Leiterin oder der Leiter hat diese Aufgabe für die Dauer von 5 Jahren.
Diese Person kann danach auch ein weiteres Mal
diese Funktion übernehmen.
Aufgaben der Datenschutz-Behörde
- Sie führt datenschutz-rechtliche Beschwerde-Verfahren durch.
Wenn sich jemand mit einer Beschwerde an die Behörde wendet. - Sie kann auch von sich aus tätig werden und
ein sogenanntes amtswegiges Prüf-Verfahren durchführen.
Das macht sie, wenn sie der Meinung ist:
Jemand hat gegen das Datenschutz-Recht verstoßen. - Die Behörde führt auch Verwaltungs-Strafverfahren.
Privatpersonen können Geldstrafen bekommen,
wenn sie gegen das Datenschutz-Recht verstoßen.
Die Behörden oder öffentlichen Stellen müssen sich
dann an das Datenschutz-Recht halten. - Die Zusammenarbeit mit anderen Datenschutz-Behörden
in der EU oder auch im Europäischen Wirtschaftsraum, kurz EWR.
Wenn es um grenzüberschreitende Fälle geht,
also mehrere Länder zuständig sind.
Nicht einverstanden mit einer Entscheidung der Datenschutz-Behörde?
Die Datenschutz-Behörde entscheidet mit Bescheid.
Wer eine Beschwerde einlegen möchte,
kann sich an das Bundes-Verwaltungs-Gericht wenden.
Das Bundes-Verwaltungs-Gericht entscheidet:
- über Beschwerden gegen den Inhalt
von Bescheiden der Datenschutz-Behörde - wenn die Datenschutz-Behörde nicht rechtzeitig
über den Stand und das Ergebnis der Beschwerde informiert:
Die Datenschutz-Behörde muss den Beschwerde-Führer
innerhalb von 3 Monaten informieren. - wenn die Datenschutz-Behörde nicht rechtzeitig
über eine Beschwerde entscheidet.
Diese 3 Gesetze regeln die Arbeit der Datenschutz-Behörde:
- Das Datenschutzgesetz, kurz DSG: Paragrafen §§ 18 bis 23 und 31 bis 35
- Die Datenschutz-Grundverordnung, kurz DSGVO: Art. 51 bis 59
- die Datenschutz-Richtlinie für den Strafverfolgungs-Bereich: Art. 41 bis 49.