Bundesgesetz, mit dem das GmbH-Gesetz, das Aktiengesetz, das Genossenschaftsgesetz, das SE-Gesetz, das SCE-Gesetz und das Firmenbuchgesetz geändert werden (Gesellschaftsrechtliches Digitalisierungsgesetz 2023 – GesDigG 2023) - Ministerialentwurf Die Begutachtungsfrist läuft bis 23. August 2023
Kurzinformation zum Ministerialentwurf eines Gesellschaftsrechtlichen Digitalisierungsgesetzes 2023 (GesDigG 2023)
Mit dem Gesellschaftsrechtlichen-Digitalisierungsgesetz 2023 (GesDigG 2023) soll Artikel 13i der Gesellschaftsrechtlichen Digitalisierungs-Richtlinie 2019/1151 umgesetzt werden. Nach dieser Bestimmung müssen die Mitgliedstaaten vorsehen, dass eine Person wegen bestimmter Handlungen in der Vergangenheit (z.B. gerichtliche Verurteilung wegen eines Wirtschaftsdelikts) eine gewisse Zeit lang nicht als vertretungsbefugtes Organ einer Kapitalgesellschaft im jeweiligen nationalen Register eingetragen werden kann („Disqualifikation“).
In Österreich soll eine Disqualifikation als Rechtsfolge bestimmter strafgerichtlicher Verurteilungen eintreten und für Geschäftsführer einer GmbH sowie für Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft gelten. Konkret soll eine Person für drei Jahre disqualifiziert sein, wenn sie wegen eines „wirtschaftsnahen“ Delikts – z.B. Untreue oder Abgabenbetrug – rechtskräftig zu einer mehr als sechsmonatigen Freiheitstrafe verurteilt wird.
Während aufrechter Disqualifikation darf eine Person nicht zum Geschäftsführer oder zum Vorstandsmitglied bestellt werden. Hat eine disqualifizierte Person eine solche Funktion bereits inne,
muss sie zurücktreten oder abberufen werden; passiert das nicht, wird diese Person durch gerichtlichen Beschluss aus dem Firmenbuch gelöscht.
Ob eine Person disqualifiziert ist, erfährt das Firmenbuchgericht grundsätzlich durch eine Abfrage oder eine Verständigung aus dem österreichischen Strafregister. Das Firmenbuchgericht kann aber auch über das sogenannte System der Registervernetzung (BRIS) eine Anfrage an die zuständige Behörde eines anderen EU- oder EWR-Staates richten, ob eine Person dort disqualifiziert ist. Umgekehrt muss auch Österreich Anfragen anderer EU- oder EWR-Staaten zur Disqualifikation bestimmter Personen beantworten.
Die Begutachtungsfrist endet am 23. August 2023.
In Kraft treten soll dieses Gesetz mit 1. Dezember 2023.
Der Ministerialentwurf für das GesDigG 2023, das Änderungen im GmbH-Gesetz, im Aktiengesetz, im Genossenschaftsgesetz, im SE-Gesetz, im SCE-Gesetz und im Firmenbuchgesetz umfasst, samt Erläuterungen und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung (WFA) sowie die Textgegenüberstellung stehen Ihnen hier zur Verfügung:
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