Brexit-Begleitgesetz 2019 für den Bereich des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz – BreBeG 2019-Justiz
Da nach derzeitigem Stand das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland mit Ablauf des 29. März 2019 aus der Europäischen Union austreten wird und die Abstimmung über das zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union verhandelte Austrittsabkommen im britischen Unterhaus am 15. Jänner 2019 gegen das Austrittsabkommen ausgegangen ist, kann ein „hard Brexit“, also ein Ausscheiden des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union ohne Austrittsabkommen, derzeit nicht ausgeschlossen werden.
Für den Fall, dass es tatsächlich zu einem solchen hard Brexit kommen sollte, hat das Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz in seinem Wirkungsbereich notwendige legislative Maßnahmen vorbereitet: Es soll bereits vor dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union in Österreich tätigen britischen Rechtsanwälten ermöglicht werden, weiterhin ihren Beruf in Österreich auszuüben. Darüber hinaus sieht das Bundesgesetz zur kollisionsrechtlichen Beurteilung von im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland registrierten Gesellschaften mit Verwaltungssitz in Österreich für einen solchen hard Brexit im Gesellschaftsrecht eine Übergangsfrist bis Ende 2020 vor, innerhalb derer in Österreich ansässige britische „Limiteds“ ihren Betrieb in eine österreichische Rechtsform einbringen oder eine sogenannte grenzüberschreitende Verschmelzung mit einer österreichischen Kapitalgesellschaft durchführen können.
Die vorgeschlagenen Änderungen sollen unter der Bedingung, dass das Vereinigte Königreich mit Ablauf des 29. März 2019 ohne verbindlich gewordenes Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV aus der Europäischen Union austritt, mit 30. März 2019 in Kraft treten.
Die Begutachtungsfrist endet am 22. Jänner 2019.