Bundesgesetz, mit dem zur Umsetzung der Gesellschaftsrechtlichen Digitalisierungs-Richtlinie 2019/1151 das Unternehmensgesetzbuch, das Firmenbuchgesetz, das GmbH-Gesetz, das Aktiengesetz, das Spaltungsgesetz, das Genossenschaftsgesetz und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Gesellschaftsrechtliches Digitalisierungsgesetz 2022 – GesDigG 2022)
Kurzinformation zum Ministerialentwurf für ein Gesellschaftsrechtliches Digitalisierungsgesetz 2022 (GesDigG 2022)
Mit dem Gesellschaftsrechtlichen Digitalisierungsgesetz 2022 (GesDigG 2022), das nunmehr zur allgemeinen Begutachtung versendet wird, soll die Richtlinie (EU) 2019/1151 betreffend den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht (Digitalisierungs-Richtlinie) umgesetzt werden.
Zentrales Anliegen der Digitalisierungs-Richtlinie ist es, die Gründung von Kapitalgesellschaften, die Eintragung von Zweigniederlassungen in anderen Mitgliedstaaten sowie die spätere Einreichung von Urkunden und Informationen zum jeweiligen nationalen Unternehmensregister (in Österreich: zum Firmenbuch) vollständig online zu ermöglichen. Vielen Vorgaben dieser Richtlinie wird bereits durch die geltende österreichische Rechtslage entsprochen, weil eine GmbH schon derzeit online gegründet werden kann und auch Online-Einreichungen zum Firmenbuch bereits möglich sind. In anderen Bereichen – etwa bei der Verknüpfung der Unternehmensregister der Mitgliedstaaten über das „Business Register Interconnection System (BRIS)“ – sind jedoch noch Anpassungen erforderlich, die durch das GesDigG 2022 erfolgen sollen. Außerdem sollen künftig auch die Firmenbuchanmeldungen von Einzelunternehmern vollständig online durchgeführt werden können.
Aufgrund der Digitalisierungs-Richtlinie kommt es auch zu weitreichenden Änderungen bei den Gerichtsgebühren betreffend das Firmenbuch. Durch die Senkung oder den gänzlichen Entfall von diversen Gebührentatbeständen werden österreichischen Unternehmen jährlich rund 7,5 Mio. Euro weniger an Gerichtsgebühren für Anmeldungen und Einreichungen zum Firmenbuch vorgeschrieben werden als bisher. Weiters wird die kostenlose Kurzinformation über im Firmenbuch eingetragene Rechtsträger künftig umfangreicher – und damit aussagekräftiger – sein.
Die Begutachtungsfrist endet am 22. Juli 2022. Das GesDigG 2022 soll mit 1. Oktober 2022 in Kraft treten.
Downloads
Gesetzestext (PDF, 286 KB)
Erläuterungen (PDF, 504 KB)
Textgegenüberstellung (PDF, 823 KB)
Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung (PDF, 381 KB)