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Bundesgesetz, mit dem die Strafprozeßordnung 1975 geändert wird – Ministerialentwurf

Der vorliegende Entwurf dient der Verlängerung der Kronzeugenregelung der § 209a und § 209b StPO um weitere sieben Jahre und der Vornahme geringfügiger Anpassungen zur leichteren praktischen Handhabbarkeit der Regelungen.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

1.         Verhinderung des Außerkrafttretens der in § 209a und § 209b StPO enthaltenen Kronzeugenregelungen;

2.         Befristung der Kronzeugenregelungen auf weitere sieben Jahre zur Durchführung einer weiteren Evaluierung vor Überführung ins Dauerrecht;

3.         Einführung von Erleichterungen für die praktische Handhabung der Kronzeugenregelungen durch:

·         Einbeziehung der Kriminalpolizei in den Kreis der Behörden, an die der Kronzeuge gemäß § 209a Abs. 1 StPO herantreten kann;

·         Fokussierung der Regelung des § 209b StPO auf den Beitrag des einzelnen Mitarbeiters und Setzen weiterer Anreize zur möglichst frühen Wissensoffenbarung durch diesen.

 

Die Begutachtungsfrist endet am 8. November 2021.

Der Ministerialentwurf eines Bundesgesetzes, mit dem die Strafprozeßordnung 1975 geändert wird, samt Erläuterungen und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung (WFA) sowie die Textgegenüberstellung stehen Ihnen unter dem nachstehenden Link zur Verfügung:

 

Downloads
Gesetzestext (PDF, 379 KB)
Erläuterungen (PDF, 399 KB)
Textgegenüberstellung (PDF, 331 KB)
Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung (PDF, 122 KB)