Ministerialentwurf eines Bundesgesetzes, mit dem ein Sterbeverfügungsgesetz erlassen und das Suchtmittelgesetz sowie das Strafgesetzbuch geändert werden
Im Zentrum des Entwurfs steht das Selbstbestimmungsrecht, das Leben nach einem freien und selbstbestimmten Entschluss zu beenden und sich dabei allenfalls auch der Hilfe eines oder einer dazu bereiten Dritten zu bedienen, ebenso wie die vom VfGH geforderten Absicherungsmechanismen, dass die Entscheidung zur Selbsttötung auf freier Selbstbestimmung gegründet wurde.
Ein freier und selbstbestimmter Willensentschluss setzt eine Aufklärung über die Konsequenzen und Alternativen voraus, was durch mindestens zwei ärztliche Personen, von denen eine über Qualifikation in Palliativmedizin verfügen muss, geleistet werden soll. Mit der dokumentierenden Person sollen daher letztlich mindestens drei Personen das Vorliegen eines freien und selbstbestimmten Willensentschlusses bestätigen. Um die Dauerhaftigkeit dieses Entschlusses zu gewährleisten, soll eine Frist von zwölf Wochen verstreichen.
Die konkrete Ausführung des lebensbeendenden Entschlusses soll dann in einem privaten Rahmen erfolgen. Die sterbewillige Person, deren freier und selbstbestimmter Entschluss soweit wie möglich abgesichert wurde, soll durch Vorlage ihrer Sterbeverfügung binnen eines Jahres nach der Errichtung das Präparat bei einer Apotheke abholen und dieses dann – in dem von ihr gewählten, privaten Rahmen – zu sich nehmen können.
Weiters sieht der Entwurf die Verankerung des Grundsatzes der Freiwilligkeit der hilfeleistenden Person ebenso wie einen Schutz vor Benachteiligung vor. Es soll auch ein Werbeverbot unter gleichzeitiger Sicherstellung sachlicher Informationen vorgeschlagen werden. Dazu soll ein Verbot wirtschaftlicher Vorteile bei der Hilfeleistung zur Selbsttötung kommen. Letztlich soll sichergestellt werden, dass eine wissenschaftliche Begleitforschung ermöglicht wird.
Im Rahmen des Gesamtpakets soll darüber hinaus die Strafbarkeit der Hilfeleistung zur Selbsttötung in § 78 StGB neu geregelt werden.
Die Begutachtungsfrist endet am 12.11.2021.
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