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Ministerialentwurf eines Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz über die Gewährleistung bei Verbraucherverträgen über Waren oder digitale Leistungen (Verbrauchergewährleistungsgesetz – VGG) erlassen wird sowie das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch und das Konsumentenschutzgesetz geändert werden (Gewährleistungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz – GRUG)

Ministerialentwurf eines Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz über die Gewährleistung bei Verbraucherverträgen über Waren oder digitale Leistungen (Verbrauchergewährleistungsgesetz – VGG) erlassen wird sowie das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch und das Konsumentenschutzgesetz geändert werden (Gewährleistungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz – GRUG)

Mit dem GRUG sollen die Richtlinien RL (EU) 2019/770 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (Digitale-Inhalte-RL) und RL (EU) 2019/771 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs (Warenkauf-RL) in nationales Recht umgesetzt werden. Die Richtlinien verfolgen das Ziel, europaweit ein hohes und einheitliches Verbraucherschutzniveau zu garantieren und gleichzeitig Unternehmern den EU-weiten Handel mit Waren und digitalen Inhalten und Dienstleistungen zu erleichtern.

Die Hauptgesichtspunkte des Umsetzungsgesetzes sind:

·         Einführung eines neuen Verbrauchergewährleistungsgesetzes (VGG), welches auf Verbraucherverträge über den Kauf „herkömmlicher“ Waren und von Waren mit digitalen Elementen (z.B. „intelligenter“ Kühlschrank“) sowie auf Verträge über die Bereitstellung digitaler Leistungen (z.B. Software, Online-Videos, Cloud-Speicherung, Facebook und YouTube) anwendbar ist.

·         „Bezahlen mit Daten“: Während bislang das Gewährleistungsrecht nur für entgeltliche Verträge galt, kommen die Gewährleistungsbestimmungen des VGG nun auch dann zur Anwendung, wenn der Verbraucher für die Bereitstellung digitaler Leistungen kein Entgelt, sondern mit seinen personenbezogenen Daten „bezahlt“: Sieht sich der Verbraucher also etwa Videos auf einer Online-Plattform an und werden bei der Nutzung seine personenbezogenen Daten (nicht ausschließlich für die Bereitstellung der Videos) gesammelt, so ist der Unternehmer, der die Videos bereitstellt, für allfällige Mängel gewährleistungspflichtig.

·         Einige korrespondierende Änderungen werden im Gewährleistungsrecht des ABGB sowie im Konsumentenschutzgesetz vorgenommen.

·         Die Gewährleistungsansprüche nach dem VGG entsprechen grundsätzlich weitgehend der bisherigen Rechtslage. Weiterhin gibt es ein zweistufiges System der Gewährleistungsbehelfe. Der Anspruch auf Vertragsauflösung (bisher Wandlung) kann zukünftig durch bloße Erklärung in Anspruch genommen werden und muss nicht gerichtlich geltend gemacht werden (sowohl im VGG als auch im ABGB).

·         Die Vermutungsfrist für die Beweislastumkehr über das Vorliegen eines Mangels bei Übergabe beträgt nach dem VGG 1 Jahr (bisher: 6 Monate): Das Gewährleistungsrecht bezieht sich nur auf Mängel, die schon bei Übergabe der Sache vorliegen; und das muss grundsätzlich der Verbraucher beweisen. Hier hilft dem Verbraucher eine für eine gewisse Zeit geltende Vermutung, dass ein später aufgetretener Mangel bereits ursprünglich vorhanden war. Früher betrug die Vermutungsfrist sechs Monate. Diese Frist wird nun auf ein Jahr verlängert. Darin liegt eine sehr wesentliche Erleichterung für den Verbraucher. Bisher musste der Verbraucher beweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag, wenn beispielsweise 9 Monate nach dem Kauf eines Bügeleisens die Heizfunktion ausfiel. Nunmehr muss umgekehrt der Unternehmer beweisen, dass der Mangel nicht schon bei Übergabe oder Bereitstellung vorlag, wenn ein solcher innerhalb von einem Jahr ab Übergabe der Ware oder Bereitstellung der digitalen Leistung auftritt.

·         Die Gewährleistungsfrist nach dem VGG beträgt zwei Jahre; bei fortlaufender Bereitstellung digitaler Leistungen bestehen Gewährleistungsansprüche während des gesamten Bereitstellungszeitraums. Treten etwa bei der Nutzung eines Cloud-Dienstes aufgrund eines Mangels nach drei Jahren Speicherfehler auf, so ist der Cloud-Anbieter zur Gewährleistung verpflichtet.

·         Im VGG und im ABGB wird für Gewährleistungsansprüche eine Verjährungsfrist von drei Monaten ab Ende der Gewährleistungsfrist vorgesehen: Der Verbraucher hat also nach Ende der Gewährleistungsfrist noch drei Monate Zeit, um seine Ansprüche gerichtlich geltend zu machen, wenn keine Einigung mit dem Unternehmer erzielt werden kann.

·         Update-Verpflichtung für digitale Leistungen und Waren mit digitalen Elementen sowohl im ABGB als auch im VGG: Der Unternehmer ist verpflichtet, Software-Updates beispielsweise für ein Mobiltelefon zur Verfügung zu stellen, solange dies vernünftigerweise erwartet werden kann.

·         Leistungsänderungsrecht des Unternehmers bei Verträgen über die Bereitstellung digitaler Leistungen nach dem VGG.

Die Begutachtungsfrist endet am 7. Mai 2021.

Downloads
Gesetzestext (PDF, 387 KB)
Erläuterungen (PDF, 775 KB)
Textgegenüberstellung (PDF, 507 KB)
Vorblatt und vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung (PDF, 272 KB)