Ministerialentwurf für ein Bundesgesetz, mit dem das Wohnungseigentumsgesetz 2002 geändert wird (WEG-Novelle 2022 – WEG-Nov 2022)
Der Umstieg auf elektrisch betriebene Fahrzeuge erfolgt derzeit noch nicht in der wünschenswerten Geschwindigkeit. Einer der Gründe dafür sind rechtliche Hürden bei der Installation von Ladestationen im Wohnungseigentumsrecht.
Die Rahmenbedingungen im Wohnungseigentumsrecht für die Installation von Lademöglichkeiten für Elektro-Fahrzeuge sollen verbessert werden.
Darüber hinaus sollen unterstützungswürdige Innovationen begünstigt werden, nämlich die Errichtung von Einzel-Photovoltaikanlagen, behindertengerechte Ausgestaltungen, die Anbringung von Beschattungsvorrichtungen sowie der Einbau einbruchsicherer Türen.
Schließlich sollen optimierte Voraussetzungen einerseits für die Erhaltung, andererseits aber auch für die Verbesserung von Gebäuden vor allem in wärme-, klima- und energietechnischer Hinsicht geschaffen werden.
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahmen:
* Neuerungen beim Änderungsrecht des Wohnungseigentümers (§ 16 WEG 2002)
* Auskunftspflicht des Verwalters über die für eine Verständigung der anderen Wohnungseigentümer notwendigen Daten (§ 20 Abs. 8 WEG 2002)
* Erleichterung der Willensbildung (§ 24 Abs. 4 WEG 2002)
* Mindestdotierung der Rücklage (§ 31 Abs. 1 WEG 2002).
Die Begutachtungsfrist endet am 13. August 2021.
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Gesetzestext (PDF, 221 KB)
Erläuterungen (PDF, 541 KB)
Textgegenüberstellung (PDF, 284 KB)
Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung (PDF, 207 KB)