Welche Unterstützung gibt es für Opfer von Hass im Netz?
Opfer von Hass im Netz-Delikten haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf kostenlose psychosoziale und juristische Prozessbegleitung (§ 66b StPO, § 41 Abs. 9 MedienG).
Psychosoziale Prozessbegleitung umfasst die Vorbereitung der betroffenen Person auf das Verfahren und auf die damit verbundenen emotionalen Belastungen. Außerdem zählt dazu die Begleitung zu Vernehmungen im Ermittlungs- und Hauptverfahren.
Juristische Prozessbegleitung umfasst die rechtliche Beratung und Vertretung durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt.
Wer hat Anspruch auf psychosoziale und juristische Prozessbegleitung?
Diese Form der Unterstützung steht jedenfalls Opfern folgender Straftaten zu:
- Nötigung (§ 105 StGB)
- Gefährliche Drohung (§ 107 StGB)
- Beharrliche Verfolgung (§ 107a StGB)
- Fortdauernde Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems (§ 107c StGB)
- Verhetzung (§ 283 StGB)
Darüber hinaus haben auch Opfer von
- Verleumdung (§ 297 StGB),
- Übler Nachrede (§ 111 StGB),
- Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung (§ 113 StGB) und
- Beleidigung (§ 115 StGB)
dann Anspruch auf kostenlose Prozessbegleitung, sofern diese Taten – vereinfacht gesagt – „im Netz“ begangen wurden: Es müssen Anhaltspunkte vorliegen, dass die Tat „im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems“ begangen wurde. Dies kann zutreffen, wenn die Tat beispielsweise unter Nutzung folgender Kommunikationsmittel begangen wurde: Telefonanrufe, SMS, MMS, Fax oder E-Mail, Postings, Platzierung von Nachrichten und Bildern auf Webseiten oder Internetplattformen aller Art oder im Rahmen der Verbreitung in sozialen Netzwerken.