Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrungen auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu.

Ablauf der Beweismittelvorlage an den Untersuchungsausschuss

Wie läuft die Beweismittelvorlage durch die Justiz an den Untersuchungsausschuss ab?

Alle Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstiger Selbstverwaltungskörper müssen einem Untersuchungsausschuss auf sein Ersuchen hin Akten und Unterlagen zum Untersuchungsgegenstand übermitteln. Im konkreten Verfahren wurde die Justiz ersucht, die Akten, rund um die „Ibiza-Verfahren“ vorzulegen. Wie läuft diese Beweismittelvorlage ab?

Vorab ist zu klären, wie ein Beweismittel überhaupt zum Strafakt genommen wird

In der „Causa Ibiza“ ermitteln zwei Staatsanwaltschaften, nämlich die Staatsanwaltschaft Wien und die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft. Beide Staatsanwaltschaften arbeiten in ihren Ermittlungen mit der „Soko Tape“ zusammen, die beim Bundeskriminalamt eigens für die „Causa Ibiza“ eingerichtet wurde. Die Staatsanwaltschaft Wien ermittelt insbesondere hinsichtlich der Herstellung des „Ibiza-Videos“ – die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft konzentriert sich entsprechend ihrer Zuständigkeit auf allfällige strafbare Handlungen, sie sich aus dem Inhalt des „Ibiza-Videos“ ergeben.

Da die beiden Staatsanwaltschaften verschiedene Tatbestände prüfen, benötigen sie auch unterschiedliche Zeug*innen und Beweismittel. In manchen Fällen kann ein Beweismittel aber – aus verschiedenen Blickwinkeln - auch für beide Staatsanwaltschaften interessant sein, wie beispielsweise das „Ibiza-Video“ an sich.

Die Staatsanwaltschaften nehmen dann nur jene Beweismittel – oder Bestandteile von Beweismitteln - zum Akt, die für sie jeweils relevant sind. Das sind Beweismittel, die entweder den Verdacht von Straftaten stützen oder widerlegen, dass strafbares Verhalten gesetzt wurde. Dies ist gesetzlich so vorgesehen. Sobald sich ein Beweismittel im Akt befindet, kann es von den Verfahrensparteien und den Rechtsanwält*innen im Zuge der Akteneinsicht eingesehen werden. Das bedeutet, dass der Akteninhalt einem größeren Personenkreis bekannt wird. Die Justiz trifft hier also die Verantwortung und gesetzliche Pflicht (§ 74 StPO), nur das zum Akt zu nehmen, was für das Ermittlungsverfahren wirklich relevant ist.

Mit den Beweismitteln, die zum Akt genommen wurden, arbeitet die Staatsanwaltschaft im Laufe ihrer Ermittlungen weiter. Sollte es zu einer Hauptverhandlung kommen, werden diese Beweismittel in der Verhandlung eine Rolle spielen.

Der bisher geschilderte Ablauf zeigt exemplarisch den Gang des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens.

Vorlage an den Untersuchungsausschuss

Nun haben wir es hier mit einem Sonderfall zu tun, da neben der strafrechtlichen Prüfung auch eine politische Kontrolle des gleichen Sachverhalts durch den Untersuchungsausschuss erfolgt. Aus diesem Grund hat der Untersuchungsausschuss bei der Bundesministerin für Justiz um Übermittlung der Akten gebeten, die den Untersuchungsgegenstand betreffen (§ 24 VO-UA: Beweisbeschluss). Die Bundesministerin für Justiz hat diese Akten daher alle zwei Monate - normalerweise im Wege der Oberstaatsanwaltschaft Wien - vorzulegen (§ 27 VO-UA).

Um diesem Beweisbeschluss entsprechen zu können, übermittelt die Bundesministerin den Beweisbeschluss der zuständigen Oberstaatsanwaltschaft, die sich wiederum an die Staatsanwaltschaften wendet, in diesem Fall also die Staatsanwaltschaft Wien und die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft.

Diese beiden Staatsanwaltschaften prüfen nun, ob durch die sofortige Vorlage der Aktenstücke an den Untersuchungsausschuss die Ermittlungen gefährdet werden würden. Das Ergebnis ihrer Prüfung teilen die Staatsanwaltschaften der Oberstaatsanwaltschaft mit.

Sollte die Vorlage unproblematisch sein, so legt die Oberstaatsanwaltschaft die Akten dem Untersuchungsausschuss direkt vor und teilt diesem auch mit, ob bei Bekanntwerden der Aktenstücke allenfalls Persönlichkeitsrechte besonders betroffen wären etc. Das macht die Oberstaatsanwaltschaft indem sie bestimmte Klassifizierungsstufen nach § 4 Informationsordnungsgesetz angibt.

Falls die Vorlage allerdings (teilweise) problematisch ist, weil eben ermittlungstaktische Erwägungen gefährdet werden, so wendet sich die Oberstaatsanwaltschaft Wien an die Bundesministerin für Justiz. Diese kann beim Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses die Einleitung des Konsultationsverfahrens nach § 58 VO-UA verlangen. Im Zuge des Konsultationsverfahrens soll zwischen dem Untersuchungsausschuss und dem Justizressort eine konsensuale Lösung gefunden werden, um einerseits die Ermittlungen nicht zu gefährden und andererseits auch dem Zweck des Untersuchungsausschusses gerecht zu werden. Es wird also zum Beispiel erhoben, ob die Aktenbestandteile zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegt werden könnten.


Links
Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA)
Informationsordnungsgesetz (InfOG)

Downloads
Infografik: Beweismittelvorlage an den Untersuchungsausschuss (PDF, 1 MB)