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Bundesgesetz, mit dem die Strafprozeßordnung 1975, das Staatsanwaltschaftsgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Finanzstrafgesetz, das Justizbetreuungsagentur-Gesetz und das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 geändert werden (Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2024) – Ministerialentwurf
 

Die Begutachtungsfrist endet am 1.7.2024.
Später einlangende Stellungnahmen werden vom BMJ bis 29.7.2024 berücksichtigt.

Der vorliegende Entwurf beinhaltet insbesondere gesetzliche Anpassungen iHa das Erkenntnis des VfGH vom 14.12.2023, G 352/2021, mit dem dieser die Bestimmungen der § 110 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 StPO sowie § 111 Abs. 2 StPO, als verfassungswidrig aufgehoben hat, sowie Maßnahmen zur Stärkung von Beschuldigten- und Opferrechten sowie zur Erhöhung der Effizienz und Beschleunigung von Ermittlungsverfahren.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

1.         Einführung einer neuen Ermittlungsmaßnahme für die „Beschlagnahme von Datenträgern und Daten“, die eine vorherige gerichtliche Entscheidung auf Begründung einer Sicherstellung über Datenträger und Daten zum Zweck der Auswertung verlangt:

  • Erhöhung der Begründungspflicht für die Anordnung der Staatsanwaltschaft und die gerichtliche Entscheidung durch Anlehnung an andere bereits bestehende Ermittlungsmaßnahmen.
  • Ausdrückliche gesetzliche Verankerung der Möglichkeit der Beschlagnahme auch von Daten, die in anderen Speicherorten als einem Datenträger gespeichert sind, soweit auf sie von diesem aus zugegriffen werden kann.
  • Einführung einer Nichtigkeitssanktion von Ergebnissen einer Auswertung, wenn die Ermittlungsmaßnahme nicht rechtmäßig angeordnet und bewilligt wurde.
  • Schaffung einer organisatorischen Transparenz durch Trennung zwischen der Phase der (technischen) Aufbereitung von Daten und der Phase der (inhaltlichen) Auswertung von Daten.

2. Ausbau und Stärkung der Beschuldigtenrechte durch

  • Neuregelungen bei Beginn und Beendigung des Ermittlungsverfahrens.
  • Integration des § 108a StPO in einen umgestalteten § 108 StPO (Antrag auf Einstellung) unter Einschluss verfahrensbeschleunigender Änderungen.
  • Erweiterung der Gründe für eine Verfahrenstrennung und Einführung eines subjektiven Rechts von Beschuldigten auf die Trennung von Verfahren.
  • Normierung einer Dokumentationspflicht im Rahmen der gerichtlichen Rufbereitschaft.
  • Änderungen im Bereich des Sachverständigen- und Dolmetscherwesens.
  • Einführung der Möglichkeit für Angeklagte, am Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung vor dem OGH teilzunehmen.

2. Verbesserung der Opferrechte durch

  • Erweiterung der Prozessbegleitung auf alle Minderjährigen, die Zeuginnen bzw. Zeugen von Gewalt waren.
  • Einführung der Möglichkeit für Opfer, die Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten an eine Opferschutzeinrichtung ihrer Wahl zu verlangen.
  • Klarstellungen in Zusammenhang mit Privatanklageverfahren und betreffend Hass-im-Netz-Delikte.

3. Einrichtung eines wirksamen und effizienten Systems zur Qualitätssicherung bei den Staatsanwaltschaften durch zwei gesonderte Systeme („Innenrevision“ und „Nachschau“).

4. Verankerung einer verpflichtenden Veröffentlichung letztinstanzlicher rechtskräftiger Entscheidungen der Oberlandesgerichte in der Entscheidungsdokumentation Justiz.

5. Verankerung einer Spezialzuständigkeit für Verfahren wegen Gewalt im sozialen Nahraum bei den Bezirksgerichten und Gerichtshöfen erster Instanz.

Der Ministerialentwurf eines Bundesgesetzes, mit dem die Strafprozeßordnung 1975, das Staatsanwaltschaftsgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz und das Finanzstrafgesetz geändert werden (Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2024), samt Erläuterungen und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung (WFA) sowie die Textgegenüberstellung stehen Ihnen unter dem nachstehenden Link zur Verfügung:

Downloads
Gesetzestext (PDF, 588 KB)
Erläuterungen (PDF, 985 KB)
Textgegenüberstellung (PDF, 664 KB)
Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung (PDF, 582 KB)