Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrungen auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu.

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem die Zivilprozessordnung, das Außerstreitgesetz, das Unterbringungsgesetz, das Heimaufenthaltsgesetz, die Insolvenzordnung, die Exekutionsordnung und das Gerichtsorganisationsgesetz geändert werden
 

Die Begutachtungsfrist endet am 26. Mai 2023.
 

Kurzinfo zum Entwurf der Ermöglichung der Videoverhandlung in der ZPO, in außerstreitigen Verfahren sowie in der IO und EO

Mit dem vorgeschlagenen § 132a ZPO soll die Möglichkeit zur Abhaltung einer „Videoverhandlung“ im streitigen zivilgerichtlichen Verfahren geschaffen werden.

Nach dem vorgeschlagenen § 460 Z 1 ZPO soll diese Möglichkeit lediglich in Verhandlungen in Ehesachen (§ 49 Abs. 2 Z 2a JN) und Verfahren in anderen nicht rein vermögensrechtlichen aus dem gegenseitigen Verhältnis zwischen Ehegatten entspringenden Streitigkeiten (§ 49 Abs. 2 Z 2b JN) auf anwaltlich vertretene Parteien beschränkt sein. Damit soll der besonderen emotionalen Belastung der Parteien und der persönlichen Verstricktheit von nahe stehenden, unter Umständen an derselben Wohnstätte aufhältigen Personen in den Konflikt Rechnung getragen werden.

Ergänzend dazu soll mit dem vorgeschlagenen § 134 Z 1 ZPO für einen verfahrensrechtlich adäquaten Umgang im Fall von technischen Störungen gesorgt werden.

Mit den vorgeschlagenen Änderungen des Allgemeinen Teils des Außerstreitgesetzes soll die Abhaltung einer „Videoverhandlung“ entsprechend dem Regulativ der ZPO grundsätzlich auch in allen außerstreitigen Verfahrensmaterien ermöglicht werden. Lediglich in Verfahren in Ehe- und Kindschaftsangelegenheiten sowie in Verlassenschaftsverfahren soll die Teilnahme an einer solcherart anberaumten Tagsatzung grundsätzlich nur für durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertretene Parteien zulässig sein. Diese Einschränkung beruht auf den zum vorgeschlagenen § 460 Z 1 ZPO und getroffenen Erwägungen.

In Erwachsenenschutz-, Heimaufenthalts- und Unterbringungsverfahren soll die „Videoverhandlung“ nur ausnahmsweise zulässig sein, weil die von solchen Verfahren betroffenen Personen in ihrer Entscheidungsfähigkeit beeinträchtigt und mit den besonderen Umständen einer solchen Form der Verhandlung daher überfordert sein können.

Auch in Verfahren nach der IO und nach der EO soll der Einsatz von geeigneten technischen Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung ermöglicht werden.

Mit dem vorgeschlagenen § 85b GOG soll nunmehr überdies eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage zur Gewährleistung der Datensicherheit bei mündlichen Verhandlungen im Wege von Bild- und Tonübertragungen geschaffen werden.

Die Begutachtungsfrist des Entwurfs endet am 26.5.2023.

Downloads: