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Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz über die modulare Grundausbildung für den Kanzleidienst der ordentlichen Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie für den Gerichtsvollzieherinnen- und Gerichtsvollzieherdienst (modulare Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Grundausbildungsverordnung – MKGAV) geändert wird

Mit dem Entwurf für eine Novelle der modularen Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Grundausbildungsverordnung (MKGAV) soll mit Blick auf die demographische Entwicklung und zur Sicherstellung einer möglichst lückenlosen Nachbesetzung die Fachdienstausbildung für jene Bediensteten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Gerichte und Staatsanwaltschaften, die für eine Zulassung zu einer Grundausbildung im gehobenen Justizdienst vorgesehen sind, auf das für die spätere Verwendung erforderliche Maß reduziert werden.

Derzeit sehen § 23 Rechtspflegergesetz und damit korrelierend die Grundausbildungsverordnungen für die Bezirksanwältinnen und Bezirksanwälte sowie für den gehobenen Justizverwaltungsdienst bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften vor, dass nur solche Gerichtsbedienstete zur Ausbildung für den gehobenen Justizdienst zugelassen werden dürfen, die die Erfordernisse für die Ernennung auf eine Planstelle im Gehobenen Dienst erfüllen und die Gerichtskanzleiprüfung sowie die Prüfung für den Fachdienst bei Gericht erfolgreich abgelegt haben. Das hat zur Folge, dass die vorgelagerte Ausbildung für den Kanzleidienst die Ausbildungsdauer um bis zu zwei Jahre verlängert.

Durch die mit der Novelle angestrebten Maßnahmen soll die vorgelagerte Grundausbildung auf sechs Monate verkürzt werden, ohne dass es dadurch bei der eigentlichen Grundausbildung für den gehobenen Dienst zu Qualitätseinbußen kommt.

Diese geplanten Maßnahmen sind:

  • Verkürzung der praktischen Ausbildung am Arbeitsplatz auf 80 Arbeitstage
  • verkürzter 15-tägiger Ausbildungslehrgang, der bereits je einen Prüfungs- und Vorbereitungstag beinhaltet
  • Entfall der praktischen Übungen (VJ-Teil), die für die Bediensteten des gehobenen Justizdienstes entbehrlich sind
  • Beschränkung der Abschlussprüfung auf das kommissionelle Fachgespräch

Die Begutachtungsfrist endet am 20. September 2022

Downloads:

Gesetzstext samt Erläuterungen (PDF, 98 KB)

Textgegenüberstellung (PDF, 88 KB)

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung (PDF, 74 KB)