Unterhaltsvorschuss: Gesicherter Unterhalt für Kinder
Kommt ein Elternteil seiner Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt nicht nach, sichert diesen die Justiz.
Zahlt ein:e Unterhaltsverpflichtete:r den Kindesunterhalt nicht, sorgt der Staat dafür, dass dem Kind das Geld rechtzeitig zur Verfügung steht: Die Justiz gewährt auf Antrag einen Unterhaltsvorschuss. Damit werden dem Kind die Mühen der Betreibung und das Risiko der Erfolglosigkeit der Betreibung abgenommen. Der Staat fordert die Beträge dann von der bzw. dem Unterhaltsschuldner:in zurück.
COVID-19: Sonderbestimmungen erleichtern den Zugang zum Unterhaltsvorschuss
Die im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beschlossenen Sonderbestimmungen bringen seit März 2020 eine weitere Erleichterung: Vorschüsse werden auch dann gewährt, wenn das Kind keinen Exekutionsantrag bei Gericht einbringt. Die Folgen der Pandemie führen nämlich dazu, dass Unterhaltspflichten vermehrt nicht erfüllt werden: Auch manche an sich zahlungswillige und -fähige Unterhaltspflichtige verfügen derzeit nicht über die Mittel, um die geschuldeten Unterhaltsbeträge zu zahlen. Durch einen Exekutionsantrag könnte mitunter sogar ihr Arbeitsplatz gefährdet werden. Das wäre kontraproduktiv.
Solche Vorschüsse aufgrund der Corona-Sonderbestimmungen werden aber längstens für ein halbes Jahr gewährt. Diese Regelung gilt vorläufig bis 30. Juni 2022 und könnte, abhängig vom Verlauf der Pandemie, verlängert werden.
Voraussetzungen für den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss
Einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben minderjährige Kinder,
- die über einen im Inland vollstreckbaren Exekutionstitel verfügen (z.B. Gerichtsbeschluss oder gerichtlicher Vergleich, aus dem sich ein Unterhaltsanspruch ergibt),
- die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben,
- oder die (oder unter bestimmten Voraussetzungen deren Eltern) österreichische Staatsbürger:innen, EU-Bürger:innen, staatenlos oder anerkannte Geflüchtete sind, und
- die keinen gemeinsamen Haushalt mit der bzw. dem Unterhaltsschuldner:in haben.
Der Antrag ist von jenem Elternteil im Namen des Kindes einzubringen, der zur Vertretung des Kindes befugt ist. Zuständig ist das Bezirksgericht, in dessen Sprengel das minderjährige Kind seinen Wohnsitz hat.
Der Unterhaltsvorschuss wird ab Beginn des Monats der Antragstellung grundsätzlich für höchstens fünf Jahre gewährt und von der Justiz (Präsident:in des Oberlandesgerichts) jeweils am Ersten eines Monats im Voraus ausbezahlt.
Höhe des Unterhaltsvorschusses
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses hängt vom Alter des minderjährigen Kindes ab und ist – abhängig von verschiedenen Faktoren – entweder mit einem Höchstbetrag begrenzt oder richtet sich nach festen Beträgen.
Mit 1. Jänner 2022 werden die Höchstbeträge und die festen Beträge für die Unterhaltsbevorschussung erhöht:
Der Höchstbetrag wird auf EUR 673,53 (bislang EUR 653,91 ) angehoben.
Die festen Beträge werden wie folgt erhöht:
- Kinder, die bisher EUR 229 erhielten, erhalten ab 2022 EUR 236,
- Kinder, die bisher EUR 327 erhielten, erhalten ab 2022 EUR 337,
- Kinder, die bisher EUR 426 erhielten, erhalten ab 2022 EUR 438.
Hereinbringung von Unterhaltvorschüssen
Die Steuerzahlenden werden durch die Vorschüsse nicht voll belastet. Die Vorschüsse werden durch die Kinder- und Jugendhilfeträger und durch die der Justiz von den Unterhaltsschuldner*innen wieder zurückgefordert. Eine Verjährung ist ausgeschlossen. Der Einbringungserfolg liegt derzeit bei circa 65 Prozent.
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