Berufsrechts-Änderungsgesetz 2024 – BRÄG 2024
Begutachtungsfrist bis 8. April 2024
Im Entwurf für ein Berufsrechts-Änderungsgesetz 2024 werden verschiedene Änderungen in den Berufsrechten der Rechtsanwälte und Notare vorgeschlagen.
In der Notariatsordnung sieht der Entwurf folgende Maßnahmen vor:
- Zur Weiterentwicklung des notariellen Berufsstandes und zur Sicherstellung der „Zukunftsfähigkeit“ des Notariats werden zusätzliche Möglichkeiten für Zusammenschlüsse von Notar:innen und Notariatskandidat:innen in Notar-Partnerschaften geschaffen, ferner wird das Vertretungsrecht von Dauersubstituten (etwas) flexibler ausgestaltet.
- Die Reihungskriterien für die Aufnahme in die Besetzungsvorschläge für eine Notarstelle wurden dahingehend überarbeitet, dass der persönlichen Weiterentwicklung und dem Erwerb von weiteren Qualifikationen mehr Bedeutung zukommen soll; daneben soll die Bedeutung der persönlichen Eignung für den Beruf des Notars in Bezug auf die erforderlichen sozialen Fähigkeiten durch Ergänzung eines entsprechenden Grundes zur Verweigerung der Eintragung von Notariatskandidat:innen sowie durch Schaffung einer Grundlage zur Erlassung entsprechender Richtlinien durch die Österreichische Notariatskammer (ÖNK) hervorgehoben werden.
- Dolmetscher:innen sollen von Notar:innen nunmehr auch unter Nutzung elektronischer Kommunikationsmöglichkeiten beigezogen werden.
- Im Bereich der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung wird eine Stärkung der risikobasierten Berufsaufsicht durch Änderung der Registerbestimmungen vorgenommen. Auswertungen und Analysen dieser neuen Register-Kategorien sollen eine zielgerichtete, an den spezifischen Risikofaktoren der praktischen notariellen Tätigkeit orientierte Ausrichtung des Aufsichtsregimes ermöglichen.
- Aufgrund der Beendigung der in diesem Bereich bislang bestehenden Kooperation zwischen der ÖNK und dem Österreichischen Roten Kreuz sollen künftig – ohne Änderungen bei den abfrageberechtigten Personen und des Umfangs der abgefragten Daten – direkte Abfragen im Patientenverfügungsregister ermöglicht werden.
- Der Herstellung von Rechtssicherheit sollen Klarstellungen bei den Verlesungspflichten und bei der Reichweite der Belehrungspflichten bei Sachverhalten mit Auslandsbezug dienen.
- Die mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 5. Oktober 2022 zu G 173/2022-14 erfolgte Aufhebung der Wortfolge „durch ernannte berufsmäßige Organe“ in § 20 lit. a RAO erfordert angesichts der insofern im Ergebnis gleichen Rechtslage auch eine entsprechende Änderung im notariellen Berufsrecht.
- Als diskriminierend empfundene Begriffe in der Notariatsordnung („taub“, „taubstumm“, „stumm“) werden beseitigt.
Im rechtsanwaltlichen Berufsrecht werden folgende Anpassungen vorgeschlagen:
- Für eine Beschleunigung des disziplinarrechtlichen Verfahrens und damit einhergehender Entlastung der Disziplinarräte wird das Instrument der disziplinarrechtlichen Strafverfügung und der gekürzten Erkenntnisausfertigung eingeführt.
- Die Möglichkeit zur Entrichtung ermäßigter Beiträge für die Versorgungseinrichtung im Fall der Geburt eines Kindes, der Adoption oder der Übernahme eines minderjährigen Kindes in unentgeltliche Pflege soll von zwölf auf 24 Monate verlängert werden.
- Zur Anpassung an die Rechtsprechung des VfGH und des EuGH soll Anspruchsvoraussetzung für die rechtsanwaltliche Alters- und Berufsunfähigkeitsversorgung künftig nur mehr der Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft im Inland (bisher: im In- und Ausland) sein.
Die Begutachtungsfrist endet am 8. April 2024.
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