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Bundesgesetz, mit dem das Datenschutzgesetz geändert wird

Die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO) eröffnet den Mitgliedstaaten im Wege sogenannter „Öffnungsklauseln“ einen erweiterten Gestaltungsspielraum hinsichtlich besonderer Verarbeitungssituationen.

Im Zusammenhang mit der Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit sieht Art. 85 DSGVO vor, dass die Mitgliedstaaten durch Rechtsvorschriften das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten gemäß der DSGVO mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, einschließlich der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken und zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken, in Einklang bringen.

Die Durchführung des Art. 85 DSGVO erfolgte innerstaatlich in § 9 DSG, wobei für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken einerseits und zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken andererseits unterschiedlich weitreichende Ausnahmen festgelegt wurden. Der geltende § 9 Abs. 1 DSG sieht für Datenverarbeitungen zu journalistischen Zwecken durch Medienunternehmen und Mediendienste umfassende Ausnahmen vom DSG sowie von allen in Art. 85 DSGVO genannten Teilen der DSGVO vor und ordnet an, dass die Datenschutzbehörde bei Ausübung ihrer Befugnisse gegenüber diesen den Schutz des Redaktionsgeheimnisses (§ 31 MedienG) zu beachten hat (sogenanntes „Medienprivileg“).

Mit Erkenntnis vom 14. Dezember 2022, G 287/2022 ua., hob der Verfassungsgerichtshof § 9 Abs. 1 DSG als verfassungswidrig auf. Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes widerspricht der in § 9 Abs. 1 DSG normierte, absolute und gänzliche – und damit undifferenzierte – Ausschluss der Anwendung aller (einfachgesetzlichen) Regelungen des DSG sowie näher bezeichneter Kapitel der DSGVO auf näher definierte Datenverarbeitungen zu journalistischen Zwecken eines Medienunternehmens oder Mediendienstes dem in § 1 Abs. 2 DSG normierten Erfordernis, dass der Gesetzgeber das Interesse am Schutz personenbezogener Daten mit dem Interesse der Medieninhaber, Herausgeber, Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes (im Sinne des Mediengesetzes) im Rahmen ihrer journalistischen Tätigkeit sachgerecht abzuwägen hat.

Vor diesem Hintergrund soll das Medienprivileg in § 9 Abs. 1 DSG unter Berücksichtigung der Vorgaben des Verfassungsgerichtshofes neu geregelt und differenzierter ausgestaltet werden. Die Neuregelung ist dabei insbesondere von den grundlegenden Prinzipien und Zielsetzungen getragen, dass der Quellenschutz umfassend gewährleistet werden und das Redaktionsgeheimnis (§ 31 MedienG) unangetastet bleiben muss und dass Investigativjournalismus nicht im Wege datenschutzrechtlicher Verpflichtungen bzw. der Durchsetzung datenschutzrechtlicher Betroffenenrechte unterlaufen werden soll. Die „public watchdog“-Funktion von Medien soll nicht beeinträchtigt werden. Die journalistische Tätigkeit dient einem gewichtigen öffentlichen Interesse, insbesondere auch dem Schutz des Grundrechts auf Informationsfreiheit der Bürgerinnen und Bürger.

Im Zuge der Neuregelung des Medienprivilegs soll auch die bestehende Regelungslücke für – bislang nicht von § 9 DSG erfasste – journalistische Tätigkeit außerhalb von Medienunternehmen und Mediendiensten (einschließlich des sogenannten „Bürgerjournalismus“), die nach der Rechtsprechung des EuGH ebenfalls von Art. 85 DSGVO erfasst ist, geschlossen werden. Zu diesem Zweck soll mit § 9 Abs. 1a DSG ein spezielles Privileg für journalistische Tätigkeit außerhalb von Medienunternehmen und Mediendiensten geschaffen werden.

Downloads
Gesetzestext (PDF, 305 KB)
Erläuterungen (PDF, 410 KB)
Vorblatt und vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung (PDF, 341 KB)