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Bundesgesetz über die Veröffentlichung länderbezogener Ertragsteuerinformationsberichte (CBCR-Veröffentlichungsgesetz – CBCR-VG)

Multinationale Konzerne sind bereits nach dem Verrechnungspreisdokumentationsgesetz (VPDG) verpflichtet, einen Ertragsteuerinformationsbericht (einen Country-by-Country-Report) zu erstellen und an die Steuerbehörden zu übermitteln, wenn der jährliche konsolidierte Gesamtumsatz im vorangegangenen Wirtschaftsjahr mindestens 750 Millionen Euro beträgt.

Mit dem Bundesgesetz über die Veröffentlichung länderbezogener Ertragsteuerinformationsberichte (CBCR-Veröffentlichungsgesetz – CBCR-VG) sollen multinationale Konzerne, deren konsolidierte Umsatzerlöse in den letzten beiden Wirtschaftsjahren 750 Millionen Euro überstiegen haben, verpflichtet werden, einen Ertragsteuerinformationsbericht aufzustellen und diesen – zusätzlich zur Übermittlung an die Steuerbehörden – bis spätestens 12 Monate nach Ende des Geschäftsjahrs beim Firmenbuchgericht am Sitz der Kapitalgesellschaft oder der Zweigniederlassung einzureichen. Das Bundesgesetz soll eine entsprechende Richtlinie der EU umsetzen.

Aus diesen Ertragsteuerinformationsberichten ist ersichtlich, welche Umsatzerlöse und Gewinne ein Konzern in den jeweiligen Territorien erzielt und welche Ertragssteuern er dort entrichtet. Das soll eine „öffentliche Debatte (…) über den Grad der Steuerehrlichkeit“ dieser Konzerne ermöglichen, nämlich ob der Konzern dort, wo er große Umsatzerlöse erzielt, auch Steuern entrichtet, oder ob die Gewinne in Niedrigsteuerländer verschoben werden.

Um das Bewusstsein der Öffentlichkeit für den Umfang und die Einhaltung der Ertragsteuerberichtspflichten zu gewährleisten, hat der Abschlussprüfer anzugeben, ob ein Unternehmen verpflichtet war, einen Ertragsteuerinformationsbericht offenzulegen, und, wenn ja, ob dieser Bericht offengelegt wurde.

Downloads
Gesetzestext (PDF, 420 KB)
Erläuterungen (PDF, 149 KB)
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung (PDF, 411 KB)