Bundesgesetz, mit dem die Notariatsordnung, die Rechtsanwaltsordnung und das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter geändert werden (Berufsrechts-Änderungsgesetz 2022 – BRÄG 2022)
Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem die Notariatsordnung, die Rechtsanwaltsordnung und das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter geändert werden (Berufsrechts-Änderungsgesetz 2022 – BRÄG 2022)
Kurzinfo
Im Entwurf für ein Berufsrechts-Änderungsgesetz 2022 werden verschiedene Änderungen in den Berufsrechten der Rechtsanwälte und Notare vorgeschlagen.
In der Notariatsordnung sieht der Entwurf folgende Maßnahmen vor:
• Neufassung der Bestimmung zur Ausgeschlossenheit von Notaren und zum Solennitätsverlust (§ 33 NO): Aus Gründen der Rechtssicherheit werden die einzelnen Fallgruppen von – einen Interessenskonflikt indizierenden – Nahebeziehungen zum Notar/zur Notarin präzisiert und eine Differenzierung zwischen jenen Fällen, die ohne weiteres einen Solennitätsverlust nach sich ziehen und solchen Konstellationen, in denen zunächst – nach dem Vorbild des deutschen Rechts – eine Offenlegungspflicht des Notars/der Notarin besteht, vorgenommen.
• Begleitregelungen zur verstärkten Inanspruchnahme von elektronischen notariellen Amtshandlungen: Die zuletzt substanziell erweiterten Möglichkeiten einer Nutzung elektronischer Kommunikationsmöglichkeiten bei notariellen Amtshandlungen wird zu deren deutlich öfteren Nutzung in der Praxis führen. Hier besteht der Bedarf nach ergänzenden Regelungen für solche Konstellationen, in denen Parteien teils physisch vor dem Notar anwesend, teils elektronisch mit diesem (und den anderen Parteien) verbunden sind. Durch die vorgeschlagenen Bestimmungen wird die Flexibilität bei der Errichtung eines (elektronischen) Notariatsakts sowie bei der Beglaubigung von elektronischen Signaturen bzw. händischer Unterschriften auf elektronisch errichteten Urkunden erhöht.
• Überarbeitung des Wahlrechts im notariellen Berufsrecht: Die bisher nur rudimentäre Regelung zur Möglichkeit einer Briefwahl soll eingehend überarbeitet und aktualisiert werden.
• Videokonferenzen zur Durchführung von Sitzungen und Tagungen der verschiedenen Organe der notariellen Selbstverwaltung: Die COVID-19-Pandemie hat den Bedarf nach Alternativen zu Präsenzversammlungen verstärkt, weshalb als Klarstellung eine ausdrückliche Bestimmung für die Durchführung von Sitzungen der Notariatskammern, des Ständigen Ausschusses und des Delegiertentags der ÖNK (für den Fall außergewöhnlicher Verhältnisse) vorgesehen werden soll.
• Ergänzung im Bereich der Eintragungsmöglichkeiten der gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das ÖZVV: Mit der Ergänzung der Eintragungsmöglichkeiten zur gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das ÖZVV soll eine aktuell bestehende Lücke beseitigt werden.
Im rechtsanwaltlichen Berufsrecht werden folgende Anpassungen vorgeschlagen:
• Einführung einer möglichen Ruhendstellung statt Streichung aus der Rechtsanwaltsliste bei Geburt/Adoption eines Kindes: Die mit der bei der Geburt oder der Adoption eines Kindes häufig erfolgenden freiwilligen Streichung aus der Liste der Rechtsanwälte (oder der Rechtsanwaltsanwärter) potenziell einhergehenden Nachteile (Verlust der Kammermitgliedschaft, Nichterwerb von Beitragszeiten für die Altersversorgung, Unsicherheit bei der Wiedereintragung in die Liste) sollen durch die Einführung einer Möglichkeit zur Ruhendstellung für RechtsanwältInnen und RechtsanwaltsanwärterInnen für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren beseitigt und so eine Maßnahme zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie getroffen werden.
• Festlegung eines Abschlags im Rahmen der Sondervergütung nach § 16 Abs. 4 RAO: Bei Verfahrenshilfeleistungen in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren ist die Festsetzung einer gesonderten „angemessenen Vergütung“ vorgesehen; aus Gründen der Rechtssicherheit soll der dabei in ständiger Praxis vorgenommene Abschlag von 25 % von den zur Honorarermittlung herangezogenen Honoraransätzen ausdrücklich im Gesetz festgeschrieben werden; dieser Abschlag soll sich künftig zudem bei Erreichen eines weiteren Schwellenwerts zumindest um weitere 10 % erhöhen.
• Schaffung einer eigenständigen datenschutzrechtlichen Rechtsgrundlage im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung von in einem Strafverfahren ermittelten personenbezogenen Daten in Disziplinarverfahren nach dem DSt.
Die Begutachtungsfrist endet am 4. März 2022.
Downloads
Gesetzestext (PDF, 423 KB)
Erläuterungen (PDF, 361 KB)
Textgegenüberstellung (PDF, 362 KB)
Vereinfachte und wirkungsorientierte Folgenabschätzung (PDF, 120 KB)