Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Maklergesetz geändert wird (Maklergesetz-Änderungsgesetz – MaklerG-ÄG)
Im Entwurf für ein Maklergesetz-Änderungsgesetz wird die Einführung des „Erstauftraggeberprinzips“ für die Vermittlung von Mietverträgen über Wohnräume vorgeschlagen.
Nach dem Entwurf sollen künftig von Vermieter:innen veranlasste Vermittlungen von Mietwohnungen immer nur von diesen bezahlt werden. Die Mieter:innen werden gegenüber den Makler:innen nur dann provisionspflichtig, wenn diese aufgrund des Maklervertrags mit dem Wohnungssuchenden tätig werden und in weiterer Folge eine Wohnung vermitteln können, mit deren Vermittlung sie nicht schon vorher beauftragt waren.
In einigen Fällen sollen Mieter:innen selbst als Erstauftraggeber:innen nicht provisionspflichtig werden, nämlich dann
- wenn zwischen dem Unternehmen der:des Maklerin:Maklers und dem:der Vermieter:in oder Verwalter:in eine Beteiligung, organschaftliche Verflechtung oder andere maßgebliche Einflussmöglichkeit besteht,
- wenn der:die Vermieter:in oder dessen:deren Organwalter:in oder Verwalter:in vom Abschluss eines Maklervertrages Abstand nimmt, damit der:die Mieter:in zum:zur Erstauftraggeber:in wird, oder
- wenn der:die Makler:in eine zu vermietende Wohnung mit Einverständnis des:der Vermieters:Vermieterin inseriert oder zumindest für einen eingeschränkten Interessentenkreis auf andere Weise bewirbt.
Zur besseren Transparenz der zeitlichen Abfolge sollen die Makler:innen Vertragsabschlüsse schriftlich oder auf einem dauerhaft verfügbaren Datenträger dokumentieren. Weiters werden zum Schutz der Mieter:innen konkrete Bestimmungen zur Verhinderung von Umgehungsgeschäften vorgeschlagen. Die Einhaltung des Erstauftraggeberprinzips soll auch durch Verwaltungsstrafen abgesichert werden.
Die Begutachtungsfrist endet am 4. Mai 2022.
Download:
Begutachtungsentwurf (PDF, 377 KB)
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