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Bundesgesetz, mit dem das Kartellgesetz 2005 und das Wettbewerbsgesetz geändert werden (Kartell- und Wettbewerbsrechts-Änderungsgesetz 2021 – KaWeRÄG 2021) Kurzinfo

1. Mit dem Kartell- und Wettbewerbsrechtsänderungsgesetz 2021 soll zum einen die Richtlinie (EU) 2019/1 zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts umgesetzt werden. Zum anderen soll dem Regierungsprogramm entsprochen werden, das eine Prüfung und Anpassung des Kartellrechts in Bezug auf das moderne Wirtschaftsleben in Aussicht nimmt.

Die Begutachtung endet am 17. Mai 2021.

2. Die Richtlinie

Die Richtlinie verweist auf die Garantien des Unionsrechts und die Grundrechtecharta, widmet sich der Unabhängigkeit und Ressourcenausstattung der Wettbewerbsbehörden, verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Befugnisse, die für den Vollzug des europäischen Wettbewerbsrechts der Kommission zustehen, auch den nationalen Wettbewerbsbehörden einzuräumen (Nachprüfungen, Auskunftsverlangen, Abstellungsanordnungen, Verpflichtungszusagen, einstweilige Maßnahmen, Geldbußen, Zwangsgelder), harmonisiert Kronzeugenprogramme und enthält Regelungen zur Amtshilfe, Verjährung und Akteneinsicht und gibt klarere Vorgaben über die Unabhängigkeit beim Vollzug.

Die Richtlinie führt zu einem Umsetzungsbedarf im Kartellgesetz (BMJ) und im Wettbewerbsgesetz (BMDW).

Das österreichische Kartell- und Wettbewerbsrecht entspricht schon jetzt hohen Standards, die sich am europäischen Kartellrecht orientieren. Umsetzungsbedarf ergibt sich insbesondere aus den Richtlinienbestimmungen über die Zustellungs- und Vollstreckungshilfe für Geldbußen und Zwangsgelder sowie jenen über die Geldbußen und Zwangsgelder (Erweiterung der Tatbestände, Sonderbestimmungen für Unternehmensvereinigungen, Unterbrechung bzw. Hemmung der Verjährung). Die Regelungen zur gegenseitigen Amtshilfe der EU – Wettbewerbsbehörden führen u.a. dazu, dass über Unternehmen verhängte Geldbußen und Zwangsgelder auch in anderen Mitgliedstaaten, in denen diese Vermögenswerte haben, vollstreckt werden können. Im Kartellgesetz wurde klargestellt, unter welchen Voraussetzungen Verstöße im Rahmen eines Unternehmens den dahinterstehenden Rechtsträgern zugerechnet werden können. Dadurch wird sichergestellt, dass sich Unternehmen mittels rechtlicher oder organisatorischer Änderungen nicht ihrer Verpflichtung zur Zahlung von Geldbußen entziehen können. Auch im Wettbewerbsgesetz waren ergänzende Bestimmungen erforderlich (etwa Verankerung einer Cooling-Off-Phase).

3. In Umsetzung des Regierungsübereinkommens schlägt der Entwurf Folgendes vor:

a)  Öffnung der allgemeinen Ausnahme vom Kartellverbot für unternehmerische Kooperationen zum Zweck einer ökologisch nachhaltigen oder klimaneutralen Wirtschaft: Die Regelung eröffnet Unternehmern künftig erweiterte Kooperationsmöglichkeiten, wenn diese zu einer ökologisch nachhaltigen Wirtschaft beitragen und der Allgemeinheit einen Vorteil (etwa Verbesserung der Luftqualität) bringen.

b) Stärkung der Aufsicht über marktbeherrschende Unternehmen der Digitalwirtschaft: Durch die beispielhafte Aufnahme von für die Plattformökonomie typischer Marktmachtkriterien, wie etwa Intermediationsmacht, Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten, Nutzen aus Netzwerkeffekten wird es künftig einfacher, die Marktmacht großer Digitalunternehmen festzustellen.

c) Stärkung und Erweiterung des Konzepts der relativen Marktmacht: Künftig soll ein mit relativer Marktmacht ausgestatteter Unternehmer einem anderen Unternehmer die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen nicht verwehren können, wenn dieser zur Vermeidung schwerwiegender betriebswirtschaftlicher Nachteile auf diese Geschäftsbeziehung angewiesen ist. So sollen sich etwa auch - aber nicht nur - Unternehmer, die auf die Intermediationsleistung einer digitalen Plattform angewiesen sind, die ihnen in diskriminierender Weise den Zugang zu dieser verweigert, auf diese Bestimmung berufen können.

d) Erweiterung der Fusionskontrolle um das Prüfkriterium der „erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs“ als zusätzlichen Tatbestand für die Untersagung eines Zusammenschlusses: Die Einführung des SIEC-Tests („Significant Impediment of effective Competition“) führt auch zu besseren Aufgriffsmöglichkeiten im Zusammenhang mit den neuen Herausforderungen im Wettbewerbsrecht. Zusammenschlüsse werden damit künftig einer ökonomischeren, an den europäischen Standard angenäherten Prüfung unterworfen.

e) Erweiterung der Möglichkeiten für die ausnahmsweise Genehmigung von an sich zu untersagenden Fusionen: Die Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit und die volkswirtschaftliche Rechtfertigung sollen – statt wie bisher ein einziger Tatbestand – zu zwei selbständigen Kriterien für die ausnahmsweise Bewilligung einer an sich zu untersagenden Fusion ausgebaut werden. Wenn daher künftig eine Fusion trotz des Vorliegens der Untersagungskriterien aus volkswirtschaftlicher Sicht erforderlich ist, etwa um die Versorgungssicherheit der in Österreich lebenden Bevölkerung in einem wichtigen Bereich wie Gesundheit aufrechtzuerhalten, kann der Unternehmenszusammenschluss trotzdem bewilligt werden. Gleiches gilt für den Erhalt der internationalen Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens.

f) Schaffung einer effizienteren Missbrauchskontrolle von marktbeherrschenden Unternehmen auf mehrseitigen digitalen Märkten: Mehrseitige digitale Märkte neigen zu einer besonderen Marktkonzentration, weshalb die Wettbewerbsbehörden künftig bereits zu einem Zeitpunkt, zu dem noch kein Marktmissbrauch und somit noch kein Schaden für den Wettbewerb entstanden ist, eine Eingriffsmöglichkeit haben sollen. Eine solche Entscheidung erfüllt auf dem betroffenen Markt eine Warn- und Signalfunktion für den Unternehmer und die anderen Marktteilnehmer und ein allfällig anschließendes Missbrauchsverfahren kann rasch und effizient durchgeführt werden.

g) Die Neustrukturierung der Tätigkeiten der Bundeswettbewerbsbehörde und Stärkung ihrer Kernaufgaben sowie eine Aufwertung der Wettbewerbskommission sollen den Wettbewerbsvollzug in Österreich noch effizienter gestalten. Darüber hinaus wird klargestellt, dass Vernehmungen nach dem Wettbewerbsgesetz auch digital erfolgen können.

h) Stärkung der Investitionskontrolle: Die Wahrnehmung der Teilnahme eines Vertreters oder einer Vertreterin des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sowie der Bundeswettbewerbsbehörde im Beratenden Ausschuss für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen sowie die Weiterleitung von Zusammenschlussanmeldungen auch an die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zur Wahrnehmung der ihr nach dem Investitionskontrollgesetz obliegenden Aufgaben soll dazu beitragen, dass eine frühzeitige Einbindung bei Fusionen, die in Österreich massive volkswirtschaftliche Auswirkungen haben, ermöglicht wird.

 

Downloads
Gesetzestext (PDF, 559 KB)
Erläuterungen (PDF, 609 KB)
Textgegenüberstellung (PDF, 550 KB)
Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung (PDF, 220 KB)