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Begutachtungsentwurf zum Datenschutz-Anpassungsgesetz Justiz 2018

Die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung; im Folgenden: DSGVO) tritt am 25.5.2018 in Geltung.

Die DSGVO gilt daher grundsätzlich für jegliches im Zusammenhang mit einem zivilgerichtlichen Verfahren oder der Tätigkeit in Angelegenheiten der Justizverwaltung ermitteltes personenbezogenes Datum, welches elektronisch (in der Verfahrensautomation Justiz oder in Hinkunft im System der Justiz 3.0) gespeichert wird.

Obwohl die DSGVO unmittelbare Geltung hat und somit grundsätzlich keines weiteren innerstaatlichen Umsetzungsaktes bedürfte, wurde in Durchführung der DSGVO und der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (im Folgenden: DS-RL) das Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 (Bundesgesetz, mit dem das Datenschutzgesetz 2000 geändert wird, BGBl. I Nr. 120/2017) verabschiedet, welches zeitgleich mit der DSGVO in Kraft treten wird.

Die DSGVO enthält auch zahlreiche sogenannte „Öffnungsklauseln“, also fakultative Regelungsspielräume, die den Mitgliedstaaten im sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung abweichende oder in bestimmten Bereichen den Schutzbereich der DSGVO einschränkende nationale Regelungen gestatten.

Die Umsetzung des durch die Öffnungsklauseln eingeräumten gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums erfolgt für den Bereich der Justiz mit dem Datenschutz-Anpassungsgesetz Justiz 2018.

Der Gesetzesentwurf umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

  • Anpassung terminologischer Änderungen durch die DSGVO / DS-RL
  • Schaffung von gesetzlichen Grundlagen für die notwendigen Datenverarbeitungen
  • Klärung von in der gerichtlichen Praxis strittigen datenschutzrechtlichen Fragen in Gerichtsverfahren
  • Klarstellung der Voraussetzungen für die Datenweiterleitung an Drittstaaten, internationale Organisationen und private Empfänger in Drittstaaten

Die Begutachtungsfrist endet am 13. März 2018.

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