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Begutachtungsentwurf zum Erwachsenenschutz-Anpassungsgesetz (ErwSchAG)

Allgemeines

Die Novelle widmet sich der Anpassung bundesgesetzlicher Regelungen im Zuständigkeitsbereich des BMVRDJ an das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz (2. ErwSchG). Diese Änderungen sind in erster Linie terminologischer Natur (zB Ersetzung der Begriffe „Sachwalter“, „Eigenberechtigung“ oder „Pflegebefohlener“); vereinzelt inhaltlich bedingt, insbesondere durch Berücksichtigung der neuen Vertretungsform „gewählte Erwachsenenvertretung“ und des neuen Rechts zur Geschäftsfähigkeit; rein redaktioneller Natur.

Schließlich sind das Erwachsenenschutzvereinsgesetz und das Justizbetreuungsagentur-Gesetz an die Datenschutz-Grundverordnung anzupassen.

Wesentliche Regelungen

Zusammengefasst enthält das ErwSchAG neben den erwähnten terminologischen Anpassungen die Klarstellungen und redaktionellen Änderungen, dass der Kinder- und Jugendhilfeträger grundsätzlich von der Pflicht zur Rechnungslegung ausgenommen ist; Eltern grundsätzlich keine Pflicht trifft, Rechnung zu legen und dies auch die Antritts- und Schlussrechnung umfasst; nächste Angehörige und Erwachsenenschutzvereine zwar zur Antritts- und Schlussrechnung verpflichtet, aber grundsätzlich von der laufenden Rechnungslegungspflicht ausgenommen sind; nur ein Genehmigungsvorbehalt in die öffentlichen Bücher (insbesondere Firmen- und Grundbuch) einzutragen ist (nicht die Vertretung an sich, die ja auf die Geschäftsfähigkeit keinen Einfluss hat).

Auf die gewählte Erwachsenenvertretung wird sowohl im Grundbuchsgesetz als auch im WEG 2002 Bezug genommen.

Die Begutachtungsfrist endet am 30. Mai 2018.

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