Berichtspflichten im Zusammenhang mit Ermittlungsverfahren gegen Gernot Blümel
Information zur Hausdurchsuchung angesichts Dringlichkeit ausreichend
Aufgrund des medialen Interesses an dem Verfahren rund um Gernot Blümel und die Einhaltung der internen Berichtspflichten hält die Sektionschefin Barbara Göth-Flemmich fest: "Die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft muss in Fällen von öffentlichem Interesse zumindest drei Tage vor Durchführung einer geplanten Maßnahme an die Oberstaatsanwaltschaft Wien berichten. Im vorliegenden Fall musste die Durchführung der Maßnahme aufgrund des medialen Bekanntwerdens des Beschuldigtenstatus aus kriminaltaktischen Gründen jedoch vorgezogen werden. Es war daher nicht mehr möglich, die 3-Tages-Berichtspflicht einzuhalten. Die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft informierte die Oberbehörden daher am Mittwoch über das notwendige Vorziehen der Hausdurchsuchung. Die Oberbehörden wurden somit im Vorfeld über die geplante Hausdurchsuchung informiert. Diese Information war angesichts der Dringlichkeit ausreichend."