Einziehung Antrag auf Löschung der verletzenden Veröffentlichung
Was bedeutet Einziehung?
Neben der Entschädigung für Verletzungen der Persönlichkeitsrechte kann es für Opfer von Hass im Netz wichtig sein, dass die verletzende Veröffentlichung aus dem Netz entfernt wird. „Einziehung“ bedeutet im Zusammenhang mit Hass im Netz genau das: Verletzende Inhalte werden über gerichtliche Anordnung aus dem Internet gelöscht, sodass sie nicht weiter verletzen können.
Wann ist eine Einziehung möglich?
Die Einziehung kann in verschiedenen Fällen beantragt werden. Jedenfalls ist ein solcher Antrag in einem Strafverfahren wegen eines Medieninhaltsdelikts möglich. Dabei handelt es sich um eine strafbare Handlung, die durch den Inhalt eines Mediums begangen wird. Die Handlung besteht dabei in einer Mitteilung oder Darbietung im Medium, die an einen größeren Personenkreis gerichtet ist (§ 1 Abs. 1 Z. 12 MedienG). Über relevante strafbare Handlungen informiert der Beitrag „Welche Straftatbestände können bei Hass im Netz erfüllt sein?“
Darüber hinaus kann ein Antrag auch unabhängig von solchen Verfahren gestellt werden, wenn beispielsweise ein*e bestimmte*r Medieninhaber*in nicht bekannt ist oder dieser bzw. diesem eine Straftat nicht nachgewiesen werden kann (§ 33 Abs. 2 MedienG).
Ist die bzw. der Medieninhaber*in nicht greifbar, etwa weil diese*r den Sitz im Ausland hat, kann neben der Einziehung auch die Durchsetzung der Einziehung gegen die bzw. den Hostingdiensteanbieter*in beantragt werden. Das ist beispielsweise im Fall eines Facebook-Profils Facebook selbst.
Wer kann den Antrag stellen?
In Verfahren nach dem Mediengesetz kann die bzw. der Betroffene einer Veröffentlichung selbst diesen Antrag stellen.
Im Strafverfahren gilt, dass auch bei Privatanklagedelikten das Opfer (als Privatankläger*in) antragsberechtigt ist. Bei Offizialdelikten hingegen kann die Staatsanwaltschaft diesen Antrag stellen. Eine Erklärung der Begriffe Privatanklage- und Offizialdelikte finden Sie im Beitrag „Welche Straftatbestände können bei Hass im Netz erfüllt sein?“.
Daneben sind auch Arbeit- oder Dienstgeber*innen berechtigt, einen Antrag auf Einziehung zu stellen: Wenn die Veröffentlichung in Zusammenhang mit der Tätigkeit der Arbeit- oder Dienstnehmerin bzw. des Arbeit- oder Dienstnehmers steht und die bzw. der Arbeit- oder Dienstgeber*in dadurch beeinträchtigt wird (§ 33a MedienG).
Welchen Inhalt muss der Antrag haben?
Der Antrag muss die genauen Stellen der Website bzw. der Veröffentlichung im Internet bezeichnen, die zu löschen sind.
Gegen wen richtet sich der Antrag?
Der Antrag richtet sich in einem Strafverfahren gegen die bzw. den Medieninhaber*in.
Im selbständigen Einziehungsverfahren hingegen enthält der Antrag keine*n Antragsgegner*in. Der Antrag richtet sich bloß auf die Löschung einer bestimmten Veröffentlichung im Internet.
Wo muss der Antrag eingebracht werden?
Der selbständige Einziehungsantrag muss bei dem (für Strafsachen zuständigen) Landesgericht eingebracht werden, in dessen Sprengel die bzw. der Medieninhaber*in den Wohnsitz, Aufenthalt oder Sitz hat (§ 40 Abs. 1 MedienG). Die Suche nach dem zuständigen Gericht ist auf der Homepage der österreichischen Justiz möglich.
Welche Fristen gelten?
Für den Antrag auf Einziehung gibt grundsätzlich keine Fristen. Der Antrag ist auch dann noch möglich, wenn etwa die Strafbarkeit des Medieninhaltsdelikts bereits wegen Verjährung erloschen ist (§ 33 Abs. 2 und § 34 Abs. 3 MedienG).
Wie läuft das Verfahren ab?
Das Gericht entscheidet über den Antrag in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Das Opfer (die bzw. der Antragsteller*in) hat Anspruch auf psychosoziale und juristische Prozessbegleitung (§ 41 Abs. 9 MedienG). Informationen zur psychosozialen und juristischen Prozessbegleitung finden Sie im Beitrag „Welche Unterstützung gibt es für Opfer von Hass im Netz?“.
Das Verfahren endet mit einem Urteil, in dem auf Einziehung erkannt oder die Einziehung abgelehnt wird. Im Urteil wird die bzw. der Medieninhaber*in bei Veröffentlichungen auf Websites auch aufgefordert, innerhalb einer Frist, die vom Gericht bestimmt wird, dem gerichtlichen Auftrag zur Löschung zu entsprechen (§ 36a MedienG).
Da die Einziehung erst am Ende des Verfahrens, also im Urteil ausgesprochen werden kann, sieht § 36 MedienG eine vorläufige Einziehung vor, die Beschlagnahme. Diese kann von der bzw. dem Ankläger*in (Staatsanwaltschaft, Privatankläger*in) oder von der bzw. dem Antragsteller*in im selbständigen Einziehungsverfahren beantragt werden.
Die Entscheidung über die Einziehung kann mit Berufung angefochten werden (§ 41 Abs. 8 MedienG).
Gebühren und Kosten in Einziehungsverfahren
Ein selbständiger Antrag auf Einziehung ist gebührenpflichtig. Die Gerichtsgebühr beträgt 269 Euro, die zu zahlen sind, wenn der Antrag eingebracht wird (Stand: 1. Jänner 2021).
Ist der Antrag im selbständigen Verfahren erfolgreich und wird im Urteil auf Einziehung erkannt, so muss die bzw. der Medieninhaber*in die Kosten des Verfahrens tragen.
Wird im Strafverfahren auf Einziehung erkannt, so treffen die Kosten des Verfahrens grundsätzlich die bzw. den Verurteilten. Wird die bzw. der Angeklagte hingegen freigesprochen, muss die bzw. der Antragsteller*in der bzw. dem Angeklagten die Kosten der Verteidigung ersetzen (§ 393 Abs. 4a StPO).