Cyber-Mobbing
Der Tatbestand der fortdauernden Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems (§ 107c StGB) richtet sich gegen Verhaltensweisen, die umgangssprachlich unter dem Begriff „Cyber-Mobbing“ bekannt sind.
Danach macht sich strafbar, wer
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strafbare Handlungen gegen die Ehre einer Person für eine größere Zahl von Menschen1 für eine längere Zeit wahrnehmbar begeht2 (Abs. 1 Z 1) oder
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eine Tatsache oder Bildaufnahme des höchstpersönlichen Lebensbereichs3 einer Person ohne deren Zustimmung für eine größere Zahl von Menschen für längere Zeit wahrnehmbar macht (Abs. 1 Z 2),
sofern dies
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im Weg einer Telekommunikation oder eines Computersystems4 geschieht
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und zwar auf eine die Lebensführung des Opfers unzumutbar zu beeinträchtigen geeignete Weise5.
Erläuterung der Begriffe
1) Eine größere Zahl ist ab einem Richtwert von 10 Personen anzunehmen.
2) Dazu zählen alle Tathandlungen nach dem Vierten Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches (StGB).
3) Zum höchstpersönlichen Lebensbereich zählen insb. Krankheiten, Behinderungen, religiöse Ansichten, Familienleben, Sexualleben. Der Tatbestand wird daher z.B. bei Versenden von Nacktfotos, Verbreitung von Informationen über die sexuelle Orientierung oder auch über den Gesundheitszustand erfüllt.
4) Z.B. Anrufe, SMS, E-Mail, Nachrichten über Messenger oder soziale Netzwerke wie Facebook und WhatsApp.
5) Z.B. bloßstellende Bildaufnahmen.
Strafdrohung
§ 107c StGB sieht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen vor. Eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist vorgesehen:
- im Fall des Selbstmords oder eines Selbstmordversuchs der betroffenen Person;
- bei fortgesetzten Tathandlungen innerhalb eines ein Jahr übersteigenden Zeitraums oder
- wenn die Dauer der Wahrnehmbarkeit der Tathandlungen ein Jahr übersteigt.
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