Auskunft von Provider*innen
Oft werden Inhalte im Internet anonym verfasst. Verletzen solche Inhalte Personen in ihren Persönlichkeitsrechten, haben die Betroffenen ein Interesse daran zu erfahren, wer hinter dem anonymen Eintrag steht. Diese Information ist notwendig, um gegen diese Personen gerichtlich vorgehen zu können.
Mit dem Gesetzespaket "Hass im Netz" wurde es wesentlich einfacher, diesen Auskunftsanspruch auch durchzusetzen:
Während Betroffene früher die bzw. den Plattformbetreiber*in im Zivilrechtsweg klagen mussten, wenn diese*r die Auskunft nicht erteilte, gibt es seit 1.1.2021 einen einfacheren Weg. Es kann nun bei Gericht ein Antrag nach dem Außerstreitgesetz eingebracht werden. Das bedeutet, dass es jedenfalls keine Vertretungspflicht durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt gibt. Die Pauschalgebühr für den Auskunftsanspruch nach § 13 Abs. 3 ECG beträgt einheitlich nur 87 Euro (Stand: 1. April 2024).
Der Antrag muss bei jenem Landesgericht eingebracht werden, das für Handelssachen zuständig ist. Das ist in Wien das Handelsgericht, in Graz das Landesgericht für Zivilrechtssachen und überall sonst das jeweilige Landesgericht (§ 14 ECG). Die Suche nach dem zuständigen Gericht ist auf der Homepage der österreichischen Justiz möglich.