Veröffentlichung von Einstellungsbegründungen
Gemäß § 35a Abs 1 StAG sind - nach Maßgabe der personellen und technischen Voraussetzungen - die Entscheidungen der Staatsanwaltschaften über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens, soweit sie von besonderem öffentlichen Interesse sind oder besondere für die Beurteilung gleichgelagerter Verfahren bedeutsame rechtliche Ausführungen beinhalten, durch die Oberstaatsanwaltschaft in der Ediktsdatei zu veröffentlichen.
Der Zweck des § 35a StAG liegt in einer Information der Öffentlichkeit über bestimmte staatsanwaltschaftliche Einstellungsentscheidungen „von besonderem öffentlichen Interesse“. Eine (automatische) Veröffentlichungspflicht der Einstellungsbegründung in all jenen Fällen, in denen eine Berichtspflicht gemäß § 8 Abs 1 StAG besteht, entspricht dabei weder dem Gesetzestext noch der Intention des Gesetzgebers. Vielmehr ist aus der Gesamtmenge an berichtspflichtigen Strafsachen eine Auswahl zu treffen, welche Einstellungsentscheidungen veröffentlichungswürdig sind.
Die Veröffentlichung soll der Erhöhung der Transparenz besonders bedeutender staatsanwaltschaftlicher Enderledigungen dienen, um dadurch ungerechtfertigter Kritik entgegenzutreten und das Vertrauen in die unbeeinflusste und unvoreingenommene Tätigkeit der Strafverfolgungsorgane zu stärken.
Der den Oberstaatsanwaltschaften eingeräumte Ermessensspielraum erlaubt nicht nur, Erwägungen zur Vereinbarkeit der Veröffentlichung mit berechtigten Geheimhaltungsinteressen und dem Opferschutz anzustellen, sondern die Entscheidung auch „nach Maßgabe der personellen Voraussetzungen“ zu treffen.
Insbesondere bei Teileinstellungen (sowohl in Bezug auf Fakten als auch auf Personen) ist darauf zu achten, dass durch eine Veröffentlichung der Teileinstellungsbegründung einerseits noch offene Ermittlungen in den anhängig verbliebenen Teilbereichen nicht gefährdet aber auch die Verhandlungsführung und Entscheidung des Gerichtes sowohl im Haupt- als auch im Rechtsmittelverfahren möglichst unbeeinflusst von medialer Begleitdiskussion ablaufen kann. Daher kommt eine Veröffentlichung erst nach rechtskräftigem Abschluss des betreffenden Strafverfahrens in Betracht.