Haftung von Vereinsorganen
Wenn zum Beispiel ein Vorstand den Verein an Vermögen beeinträchtigt oder Sachen des Vereins beschädigt, ist nach dessen Haftung zu fragen. Die Haftung des Vereinsorgans setzt voraus, dass es die „Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organwalters“ missachtet hat. Bei Einhaltung dieser Sorgfalt gibt es von vornherein keine Haftung gegenüber dem Verein. Wenn das Vereinsorgan darüber hinaus unentgeltlich tätig war, haftet es dem Verein grundsätzlich nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (das heißt, wenn ihm eine gravierende Pflichtenverletzung vorgeworfen werden kann).
Beispiele:
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Der Vorstand verwendet Vereinsvermögen zweckwidrig und schädigt den Verein, indem er ein Vorhaben ohne ausreichende Sicherheiten in Angriff nimmt oder Finanz- und Rechnungsregelungen missachtet: Der Vorstand haftet gegenüber dem Verein. Wenn der Vorstand nur ehrenamtlich und unentgeltlich tätig war, haftet er aber nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
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Der Vorstand entscheidet sich nach Konsultierung der Generalversammlung für die Beiziehung von Finanzfachleuten sowie Einholung eines Gutachtens für eine zunächst öffentlich geförderte Investition, die dann aber nach Streichung der Fördermittel nicht umgesetzt wird: Keine Haftung des Vorstands gegenüber dem Verein, wenn er das Vorhaben gewissenhaft vorbereitet hat.