Welche Straftatbestände können bei Hass im Netz erfüllt sein?
Nachdem sich Hass im Netz auf vielfältige Weise darstellen kann, gibt es für dieses Phänomen keine einheitliche Definition oder Abgrenzung. Hasspostings im Internet können somit auch verschiedene Straftatbestände erfüllen. In Betracht kommen dabei neben Straftatbeständen des Verbotsgesetzes 1947 insbesondere folgende Delikte des österreichischen Strafgesetzbuches (StGB):
- Nötigung (§ 105 StGB)
- Gefährliche Drohung (§ 107 StGB)
- Beharrliche Verfolgung (§ 107a StGB)
- Fortdauernde Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems (§ 107c StGB)
- Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen (§ 282 StGB)
- Verhetzung (§ 283 StGB)
- Verleumdung (§ 297 StGB)
- Kreditschädigung (§ 152 StGB)
- Üble Nachrede (§ 111 StGB)
- Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung (§ 113 StGB)
- Beleidigung (§ 115 StGB)
Die verschiedenen Deliktsarten
Bei den einzelnen Delikten ist zwischen Offizialdelikten, Ermächtigungsdelikten und Privatanklagedelikten zu unterscheiden. Davon hängt ab, wer eine strafbare Handlung verfolgt:
Offizialdelikte
Offizialdelikte sind strafbare Handlungen, bei denen die Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft von Amts wegen (also von sich aus) erfolgt. Das bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft selbständig ermittelt und gegebenenfalls bei Gericht einen Strafantrag stellt, wenn die Behörden von einem möglicherweise strafbaren Verhalten erfahren.
Zu den Offizialdelikten zählen unter anderem folgende Straftatbestände:
- Nötigung (§ 105 StGB)
- Gefährliche Drohung (§ 107 StGB)
- Beharrliche Verfolgung (§ 107a StGB)
- Fortdauernde Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems (§ 107c StGB)
- Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen (§ 282 StGB)
- Verhetzung (§ 283 StGB)
- Verleumdung (§ 297 StGB)
- die Straftatbestände des Verbotsgesetzes 1947
Wer meint, ein solches strafbares Verhalten wahrgenommen zu haben, kann dies bei der Kriminalpolizei oder bei der Staatsanwaltschaft anzeigen (§ 80 StPO).
Ermächtigungsdelikte
Bei Ermächtigungsdelikten erfolgt die Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft nur dann, wenn das Opfer dazu seine Ermächtigung erteilt, also zustimmt. Die Initiative der Strafverfolgung geht allerdings von der Staatsanwaltschaft aus.
Zu den Ermächtigungsdelikten zählen im Bereich von Hass im Netz alle Beleidigungen (§ 115 StGB), die sich gegen das Opfer wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe richten. Diese sind in § 283 Abs. 1 StGB aufgezählt: Es sind dies Gruppen, die sich danach definieren, dass eines der folgenden Kriterien vorhanden ist oder fehlt:
- Rasse,
- Hautfarbe,
- Sprache,
- Religion oder Weltanschauung,
- Staatsangehörigkeit,
- Abstammung oder nationale oder ethnische Herkunft,
- Geschlecht,
- eine körperliche oder geistige Behinderung,
- Alter oder
- sexuelle Ausrichtung.
Privatanklagedelikte
Privatanklagedelikte sind strafbare Handlungen, bei denen die Strafverfolgung nur über Verlangen des Opfers erfolgt. Dieses muss selbst eine Privatanklage bei Gericht erheben.
Zu den Privatanklagedelikten zählen beispielsweise folgende Straftatbestände:
- Kreditschädigung (§ 152 StGB)
- Üble Nachrede (§ 111 StGB)
- Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung (§ 113 StGB)
- Beleidigung (§ 115 StGB)
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