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Der Antrag auf Erlassung eines Unterlassungsauftrags

Das Mandatsverfahren

Mit dem Gesetzespaket "Hass im Netz" wurde ein zivilgerichtliches Sonderverfahren eingerichtet, das als Eilverfahren für massive Fälle von Persönlichkeitsrechtsverletzungen zur Verfügung steht.

Bei diesem sogenannten Mandatsverfahren (§ 549 ZPO) handelt es sich um ein Gerichtsverfahren, mit dem Betroffene rasch und kostengünstig bestimmte rechtsverletzende Inhalte (etwa Texte, Postings, Bilder) aus dem Internet beseitigen können. Dies ist dann möglich, wenn durch diese Inhalte die Persönlichkeitsrechte erheblich, nämlich in einer die Menschenwürde beeinträchtigenden Weise verletzt werden.

Ebenso steht das Mandatsverfahren zur Verfügung, um die Übersendung solcher Nachrichten über einen Messenger-Dienst (etwa WhatsApp, SMS, private Nachrichten auf Facebook etc.) zu unterbinden.

Voraussetzungen

Das Mandatsverfahren steht Betroffenen dann offen, wenn diese in einem elektronischen Kommunikationsnetz in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt und sie dadurch in ihrer Menschenwürde beeinträchtigt werden.

Anspruchsberechtigt sind betroffene "natürliche Personen", also Menschen. Juristischen Personen wie zum Beispiel Kapital- oder Personengesellschaften, Vereinen etc. steht das Mandatsverfahren nicht offen.

Wohin können sich Betroffene wenden?

Die Klage im  Mandatsverfahren muss beim Bezirksgericht eingebracht werden (§ 49 Abs. 2 Z 6 JN). Die Suche nach dem zuständigen Gericht ist auf der Homepage der österreichischen Justiz möglich.

Wie wird die Klage eingebracht?

Es steht ein Formblatt zur Verfügung, mit dem eine Klage im Mandatsverfahren eingebracht werden kann. Dieses Formblatt für die Klage und den Antrag auf Erlassung eines Unterlassungsauftrags steht auf justizonline.gv.at zum Download zur Verfügung.

Der Klage ist ein Nachweis aus dem elektronischen Kommunikationsnetz anzuschließen, der die rechtsverletzenden Inhalte darstellt oder ersichtlich macht. Das kann beispielsweise ein Screenshot der Internetseite oder der elektronischen Nachricht etc. sein, aus der sich der verletzende Inhalt ergibt.

Die klagende Partei kann bei besonders schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen zusätzlich die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Unterlassungsauftrages beantragen. Dies ist möglich, wenn

  • jede weitere Abrufbarkeit des Inhalts für sie unzumutbar ist (etwa weil er die intime Persönlichkeitssphäre berührt oder obszöne Beschimpfungen enthält), oder
  • wenn jede weitere Abrufbarkeit mit erheblichen Nachteilen für sie verbunden ist (weil beispielsweise die berufliche Tätigkeit der klagenden Partei stark beeinträchtigt wird), oder
  • wenn jede weitere Abrufbarkeit mit tragenden Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung nicht vereinbar ist (zum Beispiel weil der Inhalt der klagenden Partei bzw. einer ganzen Gruppe die Existenzberechtigung abspricht oder sie als minderwertige Teile der Gesellschaft darstellt).

Es besteht keine Verpflichtung, sich im Mandatsverfahren vor dem Bezirksgericht durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen.

Ablauf des Verfahrens

Nachdem die Klage eingebracht wurde, prüft das Gericht, ob sich der behauptete Anspruch aus den Angaben in der Klage schlüssig ableiten lässt.

Trifft dies zu, erlässt das Gericht ohne vorhergehende mündliche Verhandlung und ohne Vernehmung der beklagten Partei einen Unterlassungsauftrag und stellt diesen der beklagten Partei zu.

Seit dem DSA-Begleitgesetz (in Kraft seit 17.2.2024) ist es dem Gericht möglich, seine Entscheidung auch elektronisch an den Vermittlungsdiensteanbieter zuzustellen, sodass es in vielen Fällen zukünftig zu einer rascheren Löschung des rechtsverletzenden Inhalts kommen wird.

Außerdem kann das Gericht dem Unterlassungsauftrag – wenn die klagende Partei dies beantragt hat und die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen – die vorläufige Vollstreckbarkeit zuerkennen. Das bedeutet, dass die beklagte Partei den rechtsverletzenden Inhalt sofort zu beseitigen hat, selbst wenn sie Einwendungen im Mandatsverfahren erhebt. Der Unterlassungsauftrag kann dann umgehend auch durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (Geldstrafen) durchgesetzt werden.

Die beklagte Partei kann dann innerhalb von 14 Tagen Einwendungen gegen den Unterlassungsauftrag erheben, wenn sie den behaupteten Unterlassungsanspruch bestreiten will. Werden Einwendungen erhoben, wird ein sogenanntes ordentliches Verfahren durchgeführt: es wird eine mündliche Verhandlung anberaumt und nötigenfalls ein Beweisverfahren durchgeführt.

Werden keine Einwendungen erhoben, wird der Unterlassungsauftrag rechtskräftig. Dieser kann dann auch im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden.

Gebühren und Kosten

Für die Einbringung der Klage werden Gerichtsgebühren (114 Euro) fällig (Stand: 1. April 2024). Diese hat die klagende Partei sofort an das Gericht zu zahlen.

Daneben können, wenn die beklagte Partei Einwendungen erhebt und sich durch einen Anwalt vertreten lässt, weitere Kosten entstehen.

Für die Kosten der anwaltlichen Vertretung gilt eine fixe Bemessungsgrundlage (5.000 Euro, § 10 Z 6 RATG). Die konkrete Höhe der Kosten bemisst sich aber, wie sonst auch, nach der Tätigkeit der Rechtsanwältin bzw. des Rechtsanwalts (Anzahl der Schriftsätze, Dauer der Verhandlungen). Die Partei, die das Verfahren gewinnt, bekommt ihre Verfahrenskosten von der gegnerischen Partei ersetzt.

Vom Kostenersatz erfasst sein können beispielsweise auch die Kosten einer Abfrage im Zentralen Melderegister, die Kosten zur Durchsetzung eines Auskunftsanspruchs gegen eine*n Provider*in (§ 13 Abs 4 ECG) oder Kopierkosten.

Wird die Entscheidung des Bezirksgerichtes bekämpft, können durch das Rechtsmittelverfahren weitere Kosten entstehen.

Es besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit Verfahrenshilfe zu beantragen. In diesem Fall kann die klagende Partei von der Zahlung der Gerichtsgebühr befreit werden. 

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